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Haftung einer Stadt beim Sturz eines Pedelec-Fahrers über eine ca. 6 cm hohe Bordsteinkante

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

In Schleswig-Holstein ist die Verkehrssicherungspflicht bezüglich öffentlicher Wege und Plätze eine hoheitliche Aufgabe und damit eine Amtspflicht.

Eine optisch wegen des Kontrastes gut erkennbare, ca. 6 cm hohe, ungesicherte Bordsteinkante zwischen einem noch nicht ganz fertig gestellten Parkstreifen (Baustelle wegen fehlender Deckschicht) und einem kombinierten Fuß-/Radweg erfordert keine besonderen Sicherungsmaßnahmen.

Die Straßenverkehrsbehörde hat grundsätzlich Ermessen, wo und welche Warnschilder/Absperrungen anzubringen sind. Ausmaß und Art der Sicherung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art und dem Stadium des Bauvorhabens, Art und Umfang des Verkehrs sowie nach Ausmaß und Art der von der Baustelle ausgehenden Gefahr und nach der Erkennbarkeit der Gefahr. Innerhalb einer deutlich erkennbaren Baustelle muss nicht jede Unebenheit besonders gekennzeichnet sein.

Die haftungsbegründende Verkehrssicherungspflicht beginnt grundsätzlich erst dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintritt und nicht rechtzeitig erkennbar ist.

Ein Pedelecfahrer, der mit ca. 15/16 km/h unterwegs ist, muss beim Überfahren einer Bordsteinkante ganz besondere Obacht walten lassen; ggf. muss er seine Geschwindigkeit deutlich reduzieren oder absteigen und sein Pedelec über den Bordstein schieben.


OLG Schleswig, 05.08.2021 - Az: 7 U 60/21

ECLI:DE:OLGSH:2021:0805.7U60.21.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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