Eine rund 10 cm hohe Treppenstufe in einem 8,45 Meter langen Zuweg zu einem Hauseingang auf einem rund 13 cm hohen Absatz eines Mehrfamilienhaus begründet keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle, wenn sich diese – wie hier – auch in der Morgendämmerung optisch deutlich durch ihre Ausgestaltung als ein sich über die gesamte Wegbreite erstreckendes Element von dem im Übrigen gepflasterten Weg absetzt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht seitens der Beklagten zu. Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich ergänzten Beweisaufnahme durch Einholung eines lichttechnischen Gutachtens teilt der Senat die Ansicht des erstinstanzlich erkennenden Richters, dass die streitgegenständliche Stufe in einer Entfernung von 2,45 m vom Hauseingang mit einer Höhe von ca. 10 cm auf der zur Straße hin abschüssigen Zuwegung des Grundstücks der Beklagten, G-Str. in N zum Unfallzeitpunkt ausreichend erkennbar war. Damit ist der Sturz des Klägers am 00.00.2018 gegen 6 Uhr morgens nicht durch die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht seitens der Beklagten verursacht. Im Einzelnen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. BGH, 23.04.2020 - Az:
III ZR 250/17) ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung Anderer zu vermeiden. Da eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, aber nicht zu erreichen und nach der berechtigten Verkehrsauffassung auch nicht zu erwarten ist, reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Verkehrssicherungspflichtig ist auch derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt. Eine Verkehrssicherungspflicht besteht angesichts dessen nur dann, wenn eine Gefahrenquelle geschaffen oder andauern gelassen wird, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen zur Gefahrenabwehr ist folglich (nur) dann geboten, wenn sich bei sachkundiger Beurteilung die naheliegende Möglichkeit einer Rechtsgutverletzung Anderer ergibt.
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