Der Vermieter eines Siedlungshauses ist nicht verpflichtet, durch Hausordnung und Überwachungsmaßnahmen dafür zu sorgen, dass die Haustür nachts mit dem Schlüssel verschlossen wird. Die Ingangsetzung der Schnappfunktion reicht im Allgemeinen aus.
AG Frankfurt/Main, 15.04.2005 - Az: 33 C 1726/04 - 13
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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