Der Vermieter eines Siedlungshauses ist nicht verpflichtet, durch Hausordnung und Überwachungsmaßnahmen dafür zu sorgen, dass die Haustür nachts mit dem Schlüssel verschlossen wird. Die Ingangsetzung der Schnappfunktion reicht im Allgemeinen aus.
AG Frankfurt/Main, 15.04.2005 - Az: 33 C 1726/04 - 13
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