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Solarstrom vom Balkon: Zustimmungspflicht des Vermieters hat Grenzen

Mietrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Der Vermieter ist verpflichtet, der Aufstellung eines „Balkonkraftwerks“ zuzustimmen, sofern dieses ohne Substanzbeeinträchtigung der Mietsache am Boden des Balkons aufgestellt wird und das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes unberührt lässt; die Zustimmung kann von der Zahlung einer angemessenen Sicherheit für die Rückbaukosten abhängig gemacht werden. Eine Installation mit außenliegenden, an der Balkonbrüstung angebrachten Solarmodulen muss der Vermieter nach derzeitiger Rechtslage hingegen nicht genehmigen.

Bauliche Veränderung durch Solaranlagen am Balkon

Die Installation eines sog. „Balkonkraftwerks“ stellt eine bauliche Veränderung der Mietsache dar (vgl. AG Konstanz, 09.02.2023 - Az: 4 C 425/22). Dabei ist unerheblich, ob die Anlage fest mit dem Gebäude verbunden wird oder nicht (vgl. AG Berlin-Spandau, 01.10.2012 - Az: 6 C 281/12). Enthält der Mietvertrag eine Klausel, wonach Um- und Einbauten sowie Installationen der Zustimmung des Vermieters bedürfen, ist diese Zustimmung folglich auch für die Errichtung eines Balkonkraftwerks erforderlich.

Besteht ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung?

Ein Mieter hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter ihm die eigenmächtige Vornahme baulicher Veränderungen zum Zweck der Modernisierung gestattet. Die Erteilung der Zustimmung steht im Ermessen des Vermieters; dieser darf sein Ermessen jedoch nicht missbräuchlich ausüben (vgl. AG Stuttgart, 30.03.2021 - Az: 37 C 2283/20). Zugunsten des Vermieters ist dabei zu berücksichtigen, dass ihm aus seiner Eigentümerstellung (Art. 14 GG) grundsätzlich die Entscheidungsfreiheit zusteht, die Mietsache in dem bei Vertragsschluss vereinbarten Zustand zu belassen; dies gilt insbesondere für das äußere Erscheinungsbild des Mietobjekts (vgl. AG Stuttgart, 30.03.2021 - Az: 37 C 2283/20 unter Verweis auf Schmidt-Futterer/Eisenschmid, 14. Aufl. 2019, BGB § 535 Rn. 441).

Abwägung zwischen Eigentümerinteressen und Klimaschutz

Auf Seiten des Mieters ist zu berücksichtigen, dass die Erzeugung von Solarstrom - wenn auch in überschaubarem Umfang - Kosten spart und die Erzeugung von Energie aus fossilen Brennstoffen reduziert, sodass ein Balkonkraftwerk mittelbar dem Gemeinwohl dient. Persönliche Vorlieben oder Wertvorstellungen der Mieter, etwa ein besonderes Umweltbewusstsein, die nicht Gegenstand des Mietvertrages geworden sind, können den Vermieter dagegen nicht binden und sind bei der Ermessensausübung nicht zu berücksichtigen.


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AG Köln, 26.09.2023 - Az: 222 C 150/23

ECLI:DE:AGK:2023:0926.222C150.23.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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