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Kein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Zustimmung zu einem Balkonkraftwerk.

Mietrecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

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§ 20 Abs. 1 WEG enthält eine sogenannte Bausperre für bauliche Veränderungen ohne Zustimmung der Eigentümer. Eine solche Veränderung stellt die Montage einer Photovoltaikanlage dar. Ein Eingriff in die Substanz ist hierzu nicht erforderlich.

Es besteht auch keine Ermessensreduzierung auf Null, d. h., die Zustimmung zu der Anlage ist nicht die einzig vertretbare Möglichkeit:

Bei der nachfolgenden Prüfung kommt es nicht auf den Maßstab von § 20 Abs. 4 WEG an, d. h. es bleibt irrelevant, dass die Wohnanlage (nicht) grundlegend umgestaltet wird oder einzelne Wohnungseigentümer gegenüber anderen (nicht) unbillig benachteiligt werden. Abs. 4 soll nicht dem veränderungswilligen Eigentümer unterstützen, sondern stellt im Gegenteil eine Veränderungssperre dar, wann eine bauliche Umgestaltung keinesfalls erfolgen darf.

Auch aus § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG kann nicht hergeleitet werden, dass über die privilegierten Wall-Boxen hinaus eine Photovoltaikanlage außen am Balkon angebracht werden darf. Die Bundestagsdrucksache und die Bundesratsdrucksache führen in ihren Gesetzesbegründungen aus (BT-Drucks. 19/18791 Seiten 63-64, BR-Drucks. 168/20, Seiten 69-70), dass alles bezogen auf das Aufladen eines Fahrzeuges ermöglicht werden soll. Bedenkt man, dass ein solches Photovoltaikmodul einen mindest ebenso großen Eingriff darstellt, dann wäre dies gewiss gesondert ausgeführt worden. Eine solche Solaranlage ist daher nicht ein Annex zur privilegierten E-Mobilität.

Auch kann keine analoge Anwendung von § 20 Abs. 2 S. 1 und insbesondere dort Nr. 2 WEG erfolgen. Geht man zu den Anfängen der letzten WEG-Reform zurück, wird man finden, dass diese zunächst viel kleiner geplant war, ohne grundsätzliche strukturelle Umgestaltungen. Das ursprüngliche Anliegen waren die sogenannten Wall-Boxen. Dies kann auch noch dem Wortlaut des Änderungsgesetzes entnommen werden, welches heißt: „Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von Kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften“. Es ging konkret um den Klimaschutz also nur, soweit Autos Zuhause aufgeladen werden können.

Findet man nun in der Literatur unter den Stichworten „entsprechende Anwendung“ und „Klimaschutz“ Ausführungen dazu, dass hier auch weitere privilegierte bauliche Veränderungen unter Berücksichtigung von verfassungsrechtlichen und auch systematischen Gründen sowie § 555b BGB darunter zu subsumieren seien, so ist dies rechtlich nicht haltbar. Nicht im Ansatz erfolgt eine Auseinandersetzung damit, wann eine Gesetzesanalogie erfolgen darf. Nach der BGH-Rechtsprechung, bedarf es einer planwidrigen Gesetzeslücke und der Wertung, dass deshalb der Gesetzestext unvollständig ist.

Eine solche Lücke ist hier nicht erkennbar. Rechtspolitische Erwägungen, so überzeugend sie sein mögen, genügen nicht. Für den Gesetzgeber wäre es möglich gewesen, in § 20 WEG einen eigenen Absatz „Klimaschutz“ als allgemein privilegiert aufzunehmen. Stattdessen blieb es bei dem in keinerlei inneren Zusammenhang stehenden Sammelsurium von § 20 Abs. 2 S. 1 WEG.

Der Gesetzgeber hätte auch den jetzigen § 20 Abs. 2 S. 1 WEG um konkrete weitere Vorhaben ergänzen können, die der Bekämpfung des Klimawandels dienen. Hierbei muss nicht nur an Photovoltaik- und Solaranlagen gedacht werden, energetische Dämmungen liegen ebenso nahe. Kleine Windkrafträder und Geothermie wären da schon ambitioniertere Vorhaben.

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