Zwar besteht nach dem neuen
§ 554 Abs. 1 S. 1 BGB, der seit dem 17.10.2024 gilt, grundsätzlich ein Anspruch des Mieters auf Erlaubniserteilung des Vermieters bezüglich von Steckersolargeräten. Dies gilt jedoch nicht, wenn dem Vermieter dies nach Abwägung nicht zugemutet werden kann.
Letzteres ist der Fall, wenn die Solarpaneele außen deutlich sichtbar an der Balkonbrüstung angebracht sind, sodass wegen des damit verbundenen hohen Schadensrisikos bei Unwetter der Vermieterin die Genehmigung der Anbringung nur bei entsprechender Absicherung durch eine Versicherung und eine Sicherheitsleistung zumutbar ist. Nur so können Haftungsrisiken durch Verletzung Dritter, Schäden am Haus oder Gegenständen Dritter ausreichend abgesichert werden. Solches vom Mieter jedoch nicht konkret angeboten wurde.
Gegenüber diesem nicht abgesicherten Haftungsrisiko muss der Anspruch des Mieters auch unter Berücksichtigung von Umweltschutzgedanken und Energiekostenersparnis in diesem Fall zurücktreten.
Dies gilt umso mehr, wenn der Mieter noch nicht einmal die fachgerechte Anbringung und die technischen Einzelheiten der Solaranlage einschließlich deren Anbringung auch nur annähernd konkret vorgeträgt. Auch insofern ist dem Vermieter ohne nähere Kenntnis der fachgerechten Anbringung und technischen Ausstattung im Hinblick auf mögliche Gefahren und Risiken eine Genehmigung nicht zuzumuten.