Eine PV-Anlage hat bei summarischer Prüfung eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren.
Als persönlicher Grund, der gegen das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht spricht, kommt daher im Streitfall bei summarischer Prüfung auch das Streben nach einer Minderung der Einkommensteuerschuld der Antragsteller in Betracht. In diesem Fall wird das Streben nach Totalgewinn von persönlichen Gründen, nämlich nach der Erzielung von Einkommensteuerersparnissen, verdrängt (vgl. BFH, 21.08.1990 - Az: VIII R 25/86).
Die Vorschrift des § 165 Abs. 2 Satz 1 AO sieht eine Änderungsmöglichkeit insoweit vor, als eine Steuer - wie im Streitfall - vorläufig festgesetzt ist. Weitere Änderungsvoraussetzungen sind im Gesetz nicht enthalten (vgl. BF, 16.06.2015 - Az: IX R 27/14).
Als persönlicher Grund, der gegen das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht spricht, kommt daher im Streitfall bei summarischer Prüfung auch das Streben nach einer Minderung der Einkommensteuerschuld der Antragsteller in Betracht. In diesem Fall wird das Streben nach Totalgewinn von persönlichen Gründen, nämlich nach der Erzielung von Einkommensteuerersparnissen, verdrängt (vgl. BFH, 21.08.1990 - Az: VIII R 25/86).
Die Vorschrift des § 165 Abs. 2 Satz 1 AO sieht eine Änderungsmöglichkeit insoweit vor, als eine Steuer - wie im Streitfall - vorläufig festgesetzt ist. Weitere Änderungsvoraussetzungen sind im Gesetz nicht enthalten (vgl. BF, 16.06.2015 - Az: IX R 27/14).
FG Nürnberg, 01.03.2024 - Az: 5 V 1163/23
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