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Pavillon auf der Terrasse kann vom Vermieter untersagt werden!

Mietrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ein Mieter ist nicht berechtigt, in der Sommerzeit einen Pavillon auf der Terrasse aufzustellen, wenn dieses das Erscheinungsbild der Wohnanlage verändert. Daher kann der Vermieter die Entfernung vom Mieter verlangen.

Hierzu konnte sich der Vermieter auf den Mietvertrag beziehen, in dem folgendes vereinbart war:

„Sämtliche Um-, An- und Einbauten oder Veränderungen an der Mietsache darf der Mieter nur vornehmen, wenn er zuvor eine ausdrückliche Zustimmung des Vermieters eingeholt hat. Dies gilt nicht für den Gebrauch der Wohnung im Rahmen des Üblichen und soweit die Auswirkungen auf die Mietsache nur unerheblich sind.“

Die Aufstellung des Pavillons ist eine der o.g. Maßnahmen und erfordert die Zustimmung des Vermieters. Dies gilt auch dann, wenn der Pavillon mit der Mietsache nicht fest verbunden ist und auch nur im Sommer aufgestellt ist.

Die Zustimmung des Vermieters ist auch nicht entbehrlich, da die Aufstellung auf einer Terrasse im ersten Obergeschoss eines Hauses nicht üblich ist und stellen eine deutliche Veränderung des Erscheinungsbildes dar.


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AG Berlin-Spandau, 01.10.2012 - Az: 6 C 281/12

ECLI:DE:AGBESP:2012:1001.6C281.12.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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