Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenSommerzeit ist Grillzeit - ob im
Garten oder auf dem
Balkon, dem Grill können nur wenige widerstehen. Dem steht grundsätzlich auch wenig entgegen - Balkon, Garten oder Terrasse dürfen durchaus zum Grillen benutzt werden. Es sind jedoch vielfältige Einschränkungen zu beachten, da die mit dem Grillen verbundenen Immissionen nicht unbedingt jedermanns Sache sind und gerade in der Sommerzeit viele Türen und Fenster auch abends offen stehen.
Nachbarn dürfen nicht belästigt werden
Übertreiben darf man es mit dem Rauch und Qualm ohnehin nicht - zieht Qualm konzentriert in die Wohnung und Schlafräume der Nachbarn, so ist dies schon nach dem Immissionsschutzgesetz nicht gestattet. Es liegt in solchen Fällen eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit Geldbuße geahndet wird. Selbstverständlich ist auch das Grillen in einem solchen Fall abzubrechen (OLG Düsseldorf, 26.05.1995 - Az:
5 Ss (OWi) 149/95 - (OWi) 79/95 I).
Die Grenze liegt grundsätzlich dort, wo andere Bewohner oder Nachbarn belästigt werden.
Landesimmissionsschutzgesetze regeln teilweise auch das Grillen
In NRW und Brandenburg bestehen gesetzliche Regelungen für das Grillen in Sommermonaten in Form von Landesimmissionsschutzgesetzen. Im Falle erheblicher Beeinträchtigungen der Nachbarn durch Qualm/Rauch in Wohn -/Schlafräume läge eine Belästigung vor, die zur Verletzung der Immissionsschutzgesetze führen kann und Bußgelder nach sich ziehen könnte. In diesem Falle könnte dann das Ordnungsamt herbeigezogen werden oder die Polizei gerufen werden (wenn gerade gegrillt wird und schnelle Hilfe notwendig wird).
In den übrigen Bundesländern bestehen solche Regelungen jedoch nicht. Dennoch gibt es nach § 1004 BGB einen Unterlassungsanspruch, welcher in analoger Anwendung im Falle wesentlicher Beeinträchtigungen ebenfalls greift. Ausgelegt werden muss dies im Streitfall so oder so durch das örtlich zuständige Gericht.
Kein grundsätzliches Grillverbot
Gleichsam ist Grillen kein außergewöhnliches Verhalten, sondern vielmehr eine gebräuchliche Art der Nahrungszubereitung. Grillen kann daher nicht grundsätzlich verboten oder unterbunden werden. Das Grillen muss aber auch nicht vorher in der Nachbarschaft angekündigt werden. Es gilt aber das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Bei einer unwesentlichen Belästigung der Nachbarn ist das Grillen von diesen hinzunehmen.
Damit das Grillvergnügen nicht getrübt wird, sollte daher die Rauchentwicklung im Auge behalten und auch auf einen geeigneten Abstand zu den Nachbarn geachtet werden. Kontrolliertes Grillen ist i.d.R. von den Nachbarn zu tolerieren und wird im Streitfall auch oftmals gerichtlich „abgesegnet“.
Wann das zulässige Maß überschritten ist und ein übermäßiges Grillen vorliegt, welches zu einer nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigung führt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgebend für die Beurteilung sind u.a. der Standort des Grills, die Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät.
Grundsätzlich ist der naturgemäß immissionsärmere Elektrogrill eher akzeptabel als ein Holzkohlegrill. Als zusätzlichen Schutz vor Ärger und Rauchentwicklung kann das Grillgut in Aluminiumfolie gewickelt werden.
Wann und wie oft darf gegrillt werden?
Zum Dauerereignis darf Grillen jedoch nicht werden. Wenn die sog. Wesentlichkeitsgrenze überschritten wird, besteht ein Anspruch auf Unterlassung. Maßstab ist hierfür das Empfinden eines Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks und nicht das subjektive Empfinden des Einzelnen. Geringfügige Geruchs- und Rauchentwicklung ist hierbei von den Nachbarn hinzunehmen.
Die Gerichte haben hier unterschiedliche Standards angesetzt:
Das AG Bonn ist der Ansicht, dass zwischen April und September einmal monatlich auf Balkon oder Terrasse gegrillt werden darf. Die Nachbarn sind 48 Stunden vorab zu informieren (AG Bonn, 29.04.1997 - Az:
6 C 545/96).
Das LG Stuttgart gestattet weniger Grillvergnügen - nur sechs Stunden oder drei Grillabenden im Jahr sind erlaubt (LG Stuttgart, 14.08.1996 - Az:
10 T 359/96).
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Grenze bei fünf Grillereignissen gesetzt (BayObLG, 18.03.1999 - Az: 2 Z BR 6/99).
Das LG München I ist der Ansicht, dass weder ein generelles Grillverbot noch eine generelle Grillerlaubnis zulässig ist. Grundsätzlich ist gelegentliches Grillen in der Sommerzeit zu dulden, die Grenze ist dann zu ziehen, wenn wesentliche Beeinträchtigungen entstehen. In diesem Fall kommt sogar ein Grillverbot in Betracht (LG München I, 12.01.2004 - Az:
15 S 22735/03; OLG Düsseldorf, 26.05.1995 - Az:
5 Ss (OWi) 149/95 - (OWi) 79/95 I).
In einem neueren Urteil hat das LG München I entschieden, dass es zu unterlassen ist, an zwei aufeinanderfolgenden Tagen am Wochenende (Samstag und Sonntag) oder an zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen und insgesamt mehr als viermal im Monat zu grillen (LG München I, 01.03.2023 - Az:
1 S 7620/22 WEG).
Die Rechtsprechung ist also nicht einheitlich. Bewegt sich ein Grillfreund innerhalb der oben aufgeführten Grenzen, kann man indes relativ sicher sein, dass ein Gericht dem Vergnügen vermutlich keinen Riegel vorschieben wird. Je weniger eine Beeinträchtigung objektiv vorliegt, desto weniger Probleme gibt es.
Daher kommt dem Ort des Grills einiges an Bedeutung zu. Im Garten ist grillen eher als auf einer Terrasse zu tolerieren. Am strengsten dürfte der Maßstab beim Balkon liegen. Zieht Qualm vom Balkon in eine Nachbarwohnung kann dies sogar eine Geldbuße zur Folge haben (s.o.).
Grill-Verbot im Mietvertrag?
Es ist übrigens durchaus zulässig, dass im Mietvertrag ein Grillverbot für den Balkon aufgenommen wird. Die Folge: Auf dem Balkon bleibt der Grill dauerhaft kalt (LG Essen, 07.02.2002 - Az:
10 S 438/01).
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