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Spamversand: Kein DSGVO-Schadensersatz bei bloßem Erhalt unerwünschter Werbung

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen unerlaubter Zusendung von Werbe-E-Mails setzt voraus, dass der Betroffene einen konkreten immateriellen Schaden substantiiert darlegt. Ein bloßer Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung genügt hierfür nicht. Zwar darf keine Bagatellgrenze gefordert werden, gleichwohl ist ein tatsächlicher Schaden erforderlich – etwa in Form eines Kontrollverlusts über personenbezogene Daten oder einer konkret nachgewiesenen, belastenden Befürchtung.

Allein der Hinweis auf eine ungewollte Werbe-E-Mail reicht nicht aus. Auch das bloße Gefühl der Belästigung oder eine abstrakte Sorge vor künftiger Datenverwendung begründen keinen immateriellen Schaden im Sinne der DSGVO.

Die Übersendung der Werbe-E-Mail begründet allenfalls den gerügten Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung. Dieser reicht allein nicht aus, um zugleich einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen (vgl. EuGH, 11.04.2024 - Az: C-741/21, zur Direktwerbung per E-Mail trotz Widerspruchs). Die - durch Übersendung der Werbe-E-Mail erfolgte - Kontaktaufnahme als solche ist nicht ehrverletzend (vgl. BGH, 10.07.2018 - Az: VI ZR 225/17).


BGH, 28.01.2025 - Az: VI ZR 109/23

ECLI:DE:BGH:2025:280125UVIZR109.23.0

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