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Spamversand: Kein DSGVO-Schadensersatz bei bloßem Erhalt unerwünschter Werbung

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen unerlaubter Zusendung von Werbe-E-Mails setzt voraus, dass der Betroffene einen konkreten immateriellen Schaden substantiiert darlegt. Ein bloßer Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung genügt hierfür nicht. Zwar darf keine Bagatellgrenze gefordert werden, gleichwohl ist ein tatsächlicher Schaden erforderlich - etwa in Form eines Kontrollverlusts über personenbezogene Daten oder einer konkret nachgewiesenen, belastenden Befürchtung.

Allein der Hinweis auf eine ungewollte Werbe-E-Mail reicht nicht aus. Auch das bloße Gefühl der Belästigung oder eine abstrakte Sorge vor künftiger Datenverwendung begründen keinen immateriellen Schaden im Sinne der DSGVO.

Die Übersendung der Werbe-E-Mail begründet allenfalls den gerügten Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung. Dieser reicht allein nicht aus, um zugleich einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen (vgl. EuGH, 11.04.2024 - Az: C-741/21, zur Direktwerbung per E-Mail trotz Widerspruchs). Die - durch Übersendung der Werbe-E-Mail erfolgte - Kontaktaufnahme als solche ist nicht ehrverletzend (vgl. BGH, 10.07.2018 - Az: VI ZR 225/17).


BGH, 28.01.2025 - Az: VI ZR 109/23

ECLI:DE:BGH:2025:280125UVIZR109.23.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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