Ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen unerlaubter Zusendung von Werbe-E-Mails setzt voraus, dass der Betroffene einen konkreten immateriellen Schaden substantiiert darlegt. Ein bloßer Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung genügt hierfür nicht. Zwar darf keine Bagatellgrenze gefordert werden, gleichwohl ist ein tatsächlicher Schaden erforderlich – etwa in Form eines Kontrollverlusts über personenbezogene Daten oder einer konkret nachgewiesenen, belastenden Befürchtung.
Allein der Hinweis auf eine ungewollte Werbe-E-Mail reicht nicht aus. Auch das bloße Gefühl der Belästigung oder eine abstrakte Sorge vor künftiger Datenverwendung begründen keinen immateriellen Schaden im Sinne der DSGVO.
Die Übersendung der Werbe-E-Mail begründet allenfalls den gerügten Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung. Dieser reicht allein nicht aus, um zugleich einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen (vgl. EuGH, 11.04.2024 - Az: C-741/21, zur Direktwerbung per E-Mail trotz Widerspruchs). Die - durch Übersendung der Werbe-E-Mail erfolgte - Kontaktaufnahme als solche ist nicht ehrverletzend (vgl. BGH, 10.07.2018 - Az: VI ZR 225/17).