Nächtliche Ruhestörungen durch Passanten, die sich auf dem Heimweg von Gaststätten, Restaurantschiffen oder Veranstaltungshallen befinden, stellen in einer innerstädtischen Wohnlage einer deutschen Großstadt keinen Mietmangel im Sinne des § 536 BGB dar. Voraussetzung eines zur Mietminderung berechtigenden Mangels ist eine Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch, die über das bei Vertragsschluss vorausgesetzte oder nach den Umständen zu erwartende Maß hinausgeht. Geräuschimmissionen, die dem ortsüblichen Charakter der Lage entsprechen, unterschreiten diese Schwelle.
In Großstädten wie Berlin, in denen keine Sperrstunde für Gaststätten gilt, ist das nächtliche Aufkommen von Personen, die lautstark und ohne Rücksichtnahme durch Wohngebiete ziehen, als ortsübliche Belästigung einzuordnen. Diese Ortsüblichkeit gilt insbesondere dann, wenn sich die fraglichen Einrichtungen - wie vorliegend ein Restaurantschiff und eine Veranstaltungshalle - in unmittelbarer Nähe, hier in einer Entfernung von etwa 90 m zur Mietwohnung, befinden. Die fehlende Rücksichtnahme von Passanten in der Berliner Innenstadt ist dabei nicht als atypisches, sondern als strukturell bedingtes und damit hinzunehmendes Phänomen zu bewerten.
Darüber hinaus kommt dem Kenntnisstand des Mieters bei Vertragsschluss maßgebliche Bedeutung zu. Wer eine Wohnung in unmittelbarer Nähe eines bekannten Veranstaltungsgeländes anmietet, muss die daraus resultierenden Lärmimmissionen als vertraglich mitübernommen gegen sich gelten lassen. Eine Wohnlage, die erkennbar durch Publikumsverkehr geprägt ist, schließt die Berufung auf eine hierdurch verursachte Gebrauchsbeeinträchtigung grundsätzlich aus, soweit sich die Belästigungen im Rahmen des Vorhersehbaren halten. Dem Mieter war die Nähe zur „Arena" vorliegend bereits vor Anmietung bekannt.
In Großstädten wie Berlin, in denen keine Sperrstunde für Gaststätten gilt, ist das nächtliche Aufkommen von Personen, die lautstark und ohne Rücksichtnahme durch Wohngebiete ziehen, als ortsübliche Belästigung einzuordnen. Diese Ortsüblichkeit gilt insbesondere dann, wenn sich die fraglichen Einrichtungen - wie vorliegend ein Restaurantschiff und eine Veranstaltungshalle - in unmittelbarer Nähe, hier in einer Entfernung von etwa 90 m zur Mietwohnung, befinden. Die fehlende Rücksichtnahme von Passanten in der Berliner Innenstadt ist dabei nicht als atypisches, sondern als strukturell bedingtes und damit hinzunehmendes Phänomen zu bewerten.
Darüber hinaus kommt dem Kenntnisstand des Mieters bei Vertragsschluss maßgebliche Bedeutung zu. Wer eine Wohnung in unmittelbarer Nähe eines bekannten Veranstaltungsgeländes anmietet, muss die daraus resultierenden Lärmimmissionen als vertraglich mitübernommen gegen sich gelten lassen. Eine Wohnlage, die erkennbar durch Publikumsverkehr geprägt ist, schließt die Berufung auf eine hierdurch verursachte Gebrauchsbeeinträchtigung grundsätzlich aus, soweit sich die Belästigungen im Rahmen des Vorhersehbaren halten. Dem Mieter war die Nähe zur „Arena" vorliegend bereits vor Anmietung bekannt.
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AG Berlin-Köpenick, 04.05.2006 - Az: 12 C 44/06
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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