Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 412.064 Anfragen

Zweckbestimmung „Wohnung“: Grenzen der gewerblichen Mitnutzung

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ein Sondereigentum, das in der Teilungserklärung als „Wohnung“ bezeichnet ist, darf grundsätzlich auch als psychologische bzw. psychotherapeutische Praxis genutzt werden, sofern die übrigen Wohnungseigentümer dadurch nicht stärker beeinträchtigt werden als durch eine reine Wohnnutzung. Die Nutzung muss sich dabei zeitlich an den üblichen Betriebszeiten vergleichbarer freiberuflicher Praxen orientieren; ein Betrieb außerhalb dieses Rahmens - etwa abends nach 18.30 Uhr oder am Wochenende - kann untersagt werden, ohne dass darin ein Verstoß gegen Art. 14 GG oder Art. 12 GG liegt.

Zweckbestimmung „Wohnung“ und abweichende Nutzung

Die Bezeichnung eines Sondereigentums als „Wohnung“ in der Teilungserklärung stellt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter gemäß §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 1 Satz 2, 15 Abs. 1 WEG dar. Sie hat zur Folge, dass das Wohnungseigentum grundsätzlich nur zu Wohnzwecken genutzt werden darf. Eine Nutzung zu anderen als Wohnzwecken bleibt jedoch zulässig, sofern die übrigen Wohnungseigentümer dadurch nicht stärker beeinträchtigt werden, als dies bei einer der Zweckbestimmung entsprechenden Nutzung als Wohnung der Fall wäre (vgl. BayObLG, 23.05.1996 - Az: 2Z BR 19/96; BayObLG, 07.08.1997 - Az: 2Z BR 80/97). Nach § 13 Abs. 1 WEG kann jeder Wohnungseigentümer im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Schranken mit den im Sondereigentum stehenden Räumen nach Belieben verfahren, insbesondere diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen. Ein generelles Verbot einer Nutzung als psychologische bzw. psychotherapeutische Praxis ist mit dieser Rechtslage nicht vereinbar.

Ist die Nutzung als psychologische Praxis mit der Zweckbestimmung „Wohnung“ vereinbar?

Die Nutzung einer als „Wohnung“ bezeichneten Einheit als Arzt- oder Zahnarztpraxis, als Architekturbüro, als Steuerberaterpraxis oder als Krankengymnastikpraxis ist nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich zulässig und stellt regelmäßig keine schwerwiegende Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer dar (vgl. OLG Karlsruhe, 15.01.1976 - Az: 11 W 93/75; BayObLG, Rechtspfleger 1973, 139; KG, 08.06.1994 - Az: 24 W 5760/93; BayObLG, WuM 1985, 231). Etwas anderes gilt, wenn die konkrete Nutzung mit einer deutlich erhöhten Besucherfrequenz oder einem erhöhten Geräuschpegel einhergeht; so wurde die Nutzung von als „Büroräume“ gewidmeten Einheiten als Kinderarztpraxis als unvereinbar angesehen, weil die erhöhte Besucherfrequenz und der höhere Geräuschpegel gegen die Zweckbestimmung sprachen (vgl. OLG Düsseldorf, 20.09.1995 - Az: 3 Wx 259/95).


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


OLG Düsseldorf, 07.01.1998 - Az: 3 Wx 500/97


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Anwalt - Das Magazin 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.267 Bewertungen)

Die Kommunikation per Mail verlief zügig und völlig problemlos. So kommt man sehr schnell zu einer fundierten Aussage eines Fachanwalts. Vielen Dank ...
Thomas Clingen, Köln
Ich bin sehr zufrieden mit der äußerst kompetenten Beratung durch AnwaltOnline, in meinem Fall beriet mich Herr Dr. Voß in einer Mietsache.
Verifizierter Mandant