Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten Jetzt Anfrage stellen Bereits 406.455 Anfragen
Schlusserbeneinsetzung kann auch Stiefkind umfassen
Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Werden in einem gemeinschaftlichen Testament „unsere Kinder“ zu Schlusserben bestimmt, kann darunter nicht nur die gemeinsamen ehelichen Kinder, sondern auch ein Stiefkind fallen. Voraussetzung ist, dass dieses im Zeitpunkt der Testamentserrichtung in die Familie integriert war und vom anderen Ehegatten wie ein eigenes Kind betrachtet wurde.
Eine solche Auslegung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Stiefkind über viele Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und in den testamentarischen Regelungen - wie etwa Pflichtteilsstraf- oder Wiederverheiratungsklauseln - erkennbar mitgemeint ist. Fehlen Anhaltspunkte für eine bewusste Ungleichbehandlung, spricht dies für eine Einbeziehung in die Schlusserbeneinsetzung.
Ist die Schlusserbeneinsetzung wechselbezüglich, ist sie nach dem Tod des zuerst verstorbenen Ehegatten bindend. Eine spätere Abänderung durch den überlebenden Ehegatten - etwa durch ein Einzeltestament - ist in diesem Fall unwirksam. Das gilt auch dann, wenn sich das persönliche Verhältnis zwischen dem Überlebenden und dem Stiefkind später verschlechtert hat.
OLG Düsseldorf, 24.07.2025 - Az: I-3 Wx 116/25
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline – bekannt aus Business Vogue
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
Danke
Verifizierter Mandant
Herr Voss Rechtsanwalt hat mir sehr gut geholfen.Empfehlenswert. Deutlich und sehr gute Fachkenntnisse.