Werden in einem gemeinschaftlichen Testament „unsere Kinder“ zu Schlusserben bestimmt, kann darunter nicht nur die gemeinsamen ehelichen Kinder, sondern auch ein Stiefkind fallen. Voraussetzung ist, dass dieses im Zeitpunkt der Testamentserrichtung in die Familie integriert war und vom anderen Ehegatten wie ein eigenes Kind betrachtet wurde.
Eine solche Auslegung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Stiefkind über viele Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und in den testamentarischen Regelungen - wie etwa Pflichtteilsstraf- oder Wiederverheiratungsklauseln - erkennbar mitgemeint ist. Fehlen Anhaltspunkte für eine bewusste Ungleichbehandlung, spricht dies für eine Einbeziehung in die Schlusserbeneinsetzung.
Ist die Schlusserbeneinsetzung wechselbezüglich, ist sie nach dem Tod des zuerst verstorbenen Ehegatten bindend. Eine spätere Abänderung durch den überlebenden Ehegatten - etwa durch ein Einzeltestament - ist in diesem Fall unwirksam. Das gilt auch dann, wenn sich das persönliche Verhältnis zwischen dem Überlebenden und dem Stiefkind später verschlechtert hat.
Eine solche Auslegung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Stiefkind über viele Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und in den testamentarischen Regelungen - wie etwa Pflichtteilsstraf- oder Wiederverheiratungsklauseln - erkennbar mitgemeint ist. Fehlen Anhaltspunkte für eine bewusste Ungleichbehandlung, spricht dies für eine Einbeziehung in die Schlusserbeneinsetzung.
Ist die Schlusserbeneinsetzung wechselbezüglich, ist sie nach dem Tod des zuerst verstorbenen Ehegatten bindend. Eine spätere Abänderung durch den überlebenden Ehegatten - etwa durch ein Einzeltestament - ist in diesem Fall unwirksam. Das gilt auch dann, wenn sich das persönliche Verhältnis zwischen dem Überlebenden und dem Stiefkind später verschlechtert hat.
OLG Düsseldorf, 24.07.2025 - Az: I-3 Wx 116/25
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