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Beschwerdeberechtigung naher Angehöriger bei Erweiterung einer Betreuung

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger in Betreuungsverfahren richtet sich nach bestimmten formalen Voraussetzungen. Das Beschwerderecht gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG steht Angehörigen im Interesse des Betroffenen nur dann zu, wenn sie bereits im ersten Rechtszug am Verfahren beteiligt worden sind. Eine Beteiligung im Abhilfeverfahren nach § 68 Abs. 1 FamFG genügt hierfür nicht, da dieses bereits Bestandteil des Beschwerdeverfahrens und nicht des ersten Rechtszugs ist (vgl. BGH, 08.03.2023 - Az: XII ZB 283/22).

Die Beteiligung im ersten Rechtszug setzt einen - auch konkludent möglichen - Hinzuziehungsakt des Gerichts voraus. Dabei ist unerheblich, aus welchen Gründen eine Beteiligung unterblieben ist. Die bloße Anhörung als Auskunftsperson im Rahmen der Amtsermittlung nach § 26 FamFG begründet noch keine Beteiligung im Sinne von § 279 Abs. 1 FamFG. Ebenso wenig führt die formlose Bekanntgabe des erstinstanzlichen Beschlusses zu einer Beteiligung am Verfahren (vgl. BGH, 11.07.2018 - Az: XII ZB 471/17).

Gegen das Fehlen einer Beteiligung spricht insbesondere, wenn dem Angehörigen weder die Einleitung des Verfahrens mitgeteilt noch eingeholte Sachverständigengutachten übersandt wurden. Auch wenn Eingaben des Angehörigen zwar mit anderen Beteiligten erörtert, aber nicht beantwortet werden, liegt keine Hinzuziehung vor. Entscheidend ist, dass dem Angehörigen durch die gerichtliche Anhörung Einfluss auf die Endentscheidung gewährt werden soll, was die Übermittlung von Informationen voraussetzt, zu denen Stellung genommen werden kann. Der Umstand, dass das beanstandete Verhalten eines Angehörigen den Anlass für die Erweiterung des Aufgabenkreises darstellt, ersetzt den erforderlichen gerichtlichen Hinzuziehungsakt nicht. Die Betroffenheit durch den Verfahrensgegenstand allein begründet keine Beteiligung.

Eine Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt vor, wenn der Entscheidungssatz unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift. Die angefochtene Entscheidung muss ein bestehendes Recht aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden. Die Beeinträchtigung lediglich wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonstiger berechtigter Interessen genügt nicht. An einer unmittelbaren Rechtsbeeinträchtigung fehlt es, wenn sich diese nicht aus den rechtlichen Wirkungen der Entscheidung selbst ergibt, sondern erst durch eine weitere Handlung oder Unterlassung vermittelt wird. Rein mittelbare Auswirkungen einer Entscheidung oder deren lediglich tatsächlich präjudizielle Wirkung sind nicht ausreichend. Ebenso wenig reicht die Möglichkeit einer zukünftigen Rechtsbeeinträchtigung aus. Entscheidungen über Bestand und Umfang einer Betreuung beeinträchtigen Angehörige des Betroffenen grundsätzlich nicht unmittelbar in ihren Rechten. Die Betreuung wird nicht im Interesse der Angehörigen, sondern ausschließlich im Interesse des Betroffenen eingerichtet (vgl. BGH, 11.07.2018 - Az: XII ZB 471/17).

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