Eine Übertragung auf den Betreuer ist nur möglich, wenn der Betreute aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Umgang nicht mehr in eigener Verantwortung bestimmen kann und nicht in der Lage ist, etwaige Gefahren zu erkennen und/oder abzuwehren.
Dazu reicht es nicht aus, dass der Betreute bei einem Besuch in Unruhe gerät oder eine vorhandene Verwirrtheit sich vorübergehend verstärkt. Anders ist es natürlich, wenn ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind.
Dazu reicht es nicht aus, dass der Betreute bei einem Besuch in Unruhe gerät oder eine vorhandene Verwirrtheit sich vorübergehend verstärkt. Anders ist es natürlich, wenn ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind.
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Stand: (letzte Änderung: 20.04.2026)
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein
Eine Übertragung auf den Betreuer ist nur zulässig, wenn der Betreute aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung den Umgang nicht mehr eigenverantwortlich bestimmen kann und die Gefahr nicht selbst erkennt oder abwehren kann.
Nein, eine bloße Unruhe oder eine sich vorübergehend verstärkende Verwirrtheit des Betreuten während eines Besuchs rechtfertigen kein Umgangsverbot.
Beschränkungen sind dann möglich, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Umgang ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigungen beim Betreuten verursacht.
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