Depotmedikamente werden als Injektionen verabreicht und wirken über Wochen oder Monate im Körper. In der psychiatrischen Behandlung kommen sie vor allem dann zum Einsatz, wenn Erkrankte - etwa an Schizophrenie oder ähnlichen Störungen - eine regelmäßige orale Medikation nicht zuverlässig einhalten können oder wollen. Wenn die Einsichtsfähigkeit krankheitsbedingt eingeschränkt ist und ein Betreuter eine notwendige Behandlung ablehnt, ist zu klären, unter welchen Voraussetzungen eine Depot-Injektion gegen den Willen des Betreuten durchgeführt werden und ob dieser dafür notfalls in eine Klinik verbracht werden darf?
Auch die Voraussetzungen einer unterbringungsähnlichen Maßnahme nach § 1831 Abs. 4 BGB liegen bei einer kurzzeitigen Verbringung nicht vor. Diese Vorschrift schützt die körperliche Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit des Betreuten, erfasst jedoch nur Maßnahmen, die in ihrer Wirkung einer Unterbringung vergleichbar sind - also solche, die den Aufenthaltsbereich des Betroffenen dauerhaft auf einen bestimmten Lebensraum begrenzen. Eine kurzzeitige Zuführung zu einer Behandlung greift zwar vorübergehend in die Bewegungsfreiheit ein, schränkt aber den Aufenthaltsbereich nicht dauerhaft ein und geht daher nicht über eine bloße Freiheitsbeschränkung hinaus.
Eine analoge Anwendung von § 1831 BGB scheidet ebenfalls aus. Das Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 GG verlangt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für jede Freiheitsentziehung. Analogien sind in diesem Bereich grundsätzlich unzulässig.
Zentrales Element dieser Regelung war und ist der sogenannte Krankenhausvorbehalt: Nach § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB muss eine ärztliche Zwangsmaßnahme zwingend im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchgeführt werden. Der Gesetzgeber wollte damit sicherstellen, dass solche Eingriffe unter optimalen medizinischen Bedingungen, mit multiprofessioneller Absicherung und unter erhöhter Kontrolle stattfinden.
Der Begriff des Krankenhauses im Sinne von § 1832 BGB richtet sich nach § 107 Abs. 1 SGB V. Wohnverbünde der Eingliederungshilfe oder Pflegeheime fallen darunter grundsätzlich nicht - auch dann nicht, wenn in ihnen eine qualitativ hochwertige medizinische Versorgung einschließlich Nachbehandlung sichergestellt ist. Eine ärztliche Zwangsmaßnahme in solchen Einrichtungen war daher nach altem wie nach dem übergangsweise fortgeltenden Recht nicht genehmigungsfähig (vgl. BGH, 29.01.2025 - Az: XII ZB 459/22).
Zwangsweise Verbringung in die Klinik - keine eigenständige Rechtsgrundlage
Die kurzzeitige Zuführung eines Betreuten zu einer Klinik zum Zweck der Depot-Injektion ist als eigenständige Maßnahme nicht genehmigungsfähig. Weder handelt es sich um eine freiheitsentziehende Unterbringung im Sinne von § 1831 Abs. 1 BGB (bis Ende 2022: § 1906 Abs. 1 BGB) noch um eine unterbringungsähnliche Maßnahme nach § 1831 Abs. 4 BGB. Das Gesetz sieht für eine eigenständige Genehmigung keine weitere Rechtsgrundlage vor (vgl. BGH, 11.10.2000 - Az: XII ZB 69/00). Diese Rechtsauffassung war unter den Oberlandesgerichten lange streitig, hat sich aber als herrschend durchgesetzt.Anforderungen an eine Unterbringung im Sinne des Betreuungsrechts
Eine freiheitsentziehende Unterbringung setzt voraus, dass der Betroffene gegen seinen Willen in einem geschlossenen Bereich einer Einrichtung festgehalten und seine Bewegungsfreiheit für eine gewisse Dauer aufgehoben wird. Die Maßnahme muss auf einen nicht nur kurzfristigen Aufenthalt ausgerichtet sein. Eine bloße Zuführung zu einem Behandlungsort, die allenfalls Stunden dauert, erfüllt dieses Merkmal nicht.Auch die Voraussetzungen einer unterbringungsähnlichen Maßnahme nach § 1831 Abs. 4 BGB liegen bei einer kurzzeitigen Verbringung nicht vor. Diese Vorschrift schützt die körperliche Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit des Betreuten, erfasst jedoch nur Maßnahmen, die in ihrer Wirkung einer Unterbringung vergleichbar sind - also solche, die den Aufenthaltsbereich des Betroffenen dauerhaft auf einen bestimmten Lebensraum begrenzen. Eine kurzzeitige Zuführung zu einer Behandlung greift zwar vorübergehend in die Bewegungsfreiheit ein, schränkt aber den Aufenthaltsbereich nicht dauerhaft ein und geht daher nicht über eine bloße Freiheitsbeschränkung hinaus.
Eine analoge Anwendung von § 1831 BGB scheidet ebenfalls aus. Das Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 GG verlangt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für jede Freiheitsentziehung. Analogien sind in diesem Bereich grundsätzlich unzulässig.
Ärztliche Zwangsmaßnahmen und der Krankenhausvorbehalt
Dass die kurzzeitige Verbringung als eigenständige Maßnahme nicht genehmigungsfähig ist, bedeutet nicht, dass eine Depot-Injektion gegen den Willen des Betreuten in jedem Fall ausscheidet. Das Betreuungsrecht kennt unter engen Voraussetzungen ärztliche Zwangsmaßnahmen. Seit der Betreuungsrechtsreform, die zum 1. Januar 2023 in Kraft trat, sind diese in § 1832 BGB geregelt - zuvor in § 1906a BGB. Der Betreuer kann danach in eine Behandlung einwilligen, die der Betreute ablehnt, wenn diese zu seinem Wohl erforderlich ist, ernsthafte Versuche zur Herstellung einer freiwilligen Einwilligung erfolglos geblieben sind und die Maßnahme verhältnismäßig ist.Zentrales Element dieser Regelung war und ist der sogenannte Krankenhausvorbehalt: Nach § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB muss eine ärztliche Zwangsmaßnahme zwingend im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchgeführt werden. Der Gesetzgeber wollte damit sicherstellen, dass solche Eingriffe unter optimalen medizinischen Bedingungen, mit multiprofessioneller Absicherung und unter erhöhter Kontrolle stattfinden.
Der Begriff des Krankenhauses im Sinne von § 1832 BGB richtet sich nach § 107 Abs. 1 SGB V. Wohnverbünde der Eingliederungshilfe oder Pflegeheime fallen darunter grundsätzlich nicht - auch dann nicht, wenn in ihnen eine qualitativ hochwertige medizinische Versorgung einschließlich Nachbehandlung sichergestellt ist. Eine ärztliche Zwangsmaßnahme in solchen Einrichtungen war daher nach altem wie nach dem übergangsweise fortgeltenden Recht nicht genehmigungsfähig (vgl. BGH, 29.01.2025 - Az: XII ZB 459/22).
Bundesverfassungsgericht: Strikter Krankenhausvorbehalt verfassungswidrig
Diese Rechtslage hat das Bundesverfassungsgericht mit einem Grundsatzurteil in wesentlichen Teilen für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Anlass war der Fall einer seit Jahrzehnten betreuten Frau mit paranoider Schizophrenie, die regelmäßig in ein nahegelegenes Krankenhaus zur Zwangsbehandlung verbracht wurde. Ihr Betreuer beantragte, die Behandlung künftig in ihrer Wohneinrichtung durchführen zu dürfen, da der Transport in die Klinik für sie jedes Mal eine zusätzliche psychische Belastung darstelle. Der Bundesgerichtshof legte die Sache dem Bundesverfassungsgericht vor (vgl. BGH, 08.11.2023 - Az: XII ZB 459/22).Rechtstipp freischalten
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Stand: (letzte Änderung: 15.07.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Beitrag von: RAin Patrizia Klein
Eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist eine medizinische Behandlung, die an einem Betreuten gegen dessen erklärten Willen durchgeführt wird, weil er krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, eine wirksame Einwilligung zu erteilen. Sie ist in § 1832 BGB geregelt und setzt strenge Voraussetzungen voraus, darunter das Scheitern freiwilliger Einigungsversuche und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Ärztliche Zwangsmaßnahmen sind nur als letztes Mittel zulässig und bedürfen der gerichtlichen Genehmigung.
Nein. Die kurzzeitige Zuführung zu einer Klinik ist als eigenständige Maßnahme nicht genehmigungsfähig. Sie stellt weder eine Unterbringung nach § 1831 BGB noch eine unterbringungsähnliche Maßnahme nach § 1831 Abs. 4 BGB dar, und das Gesetz sieht hierfür keine weitere Rechtsgrundlage vor. Eine analoge Anwendung der Unterbringungsvorschriften ist in diesem Bereich unzulässig.
Der Krankenhausvorbehalt nach § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB verlangt, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen ausschließlich im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus im Sinne von § 107 Abs. 1 SGB V durchgeführt werden dürfen. Pflegeheime oder Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe gelten auch bei hohem medizinischen Versorgungsniveau nicht als Krankenhaus im Sinne dieser Vorschrift.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26. November 2024 (Az: 1 BvL 1/24) entschieden, dass der strikte Krankenhausvorbehalt in bestimmten Einzelfällen gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verstößt. Das gilt, wenn die Behandlung in der Wohneinrichtung des Betreuten medizinisch gleichwertig möglich wäre und die Verbringung ins Krankenhaus selbst erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen verursachen würde, die in der Einrichtung vermieden oder signifikant reduziert werden könnten.
Ja. Das Bundesverfassungsgericht hat das bisherige Recht nicht für sofort nichtig erklärt, sondern seine Fortgeltung bis zur gesetzlichen Neuregelung, spätestens bis zum 31. Dezember 2026, angeordnet. Ärztliche Zwangsmaßnahmen können daher derzeit weiterhin nur in einem Krankenhaus genehmigt und durchgeführt werden. Anträge auf Behandlung in einer Wohneinrichtung sind nach geltender Rechtslage nicht genehmigungsfähig.
Der am 27. Mai 2026 vom Kabinett beschlossene Gesetzentwurf soll die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umsetzen. Geplant ist eine eng begrenzte Ausnahme vom Krankenhausvorbehalt für Fälle, in denen die Verbringung in ein Krankenhaus für die betroffene Person unzumutbar ist und der alternative Behandlungsort nahezu Krankenhausstandard aufweist. Ärztliche Zwangsmaßnahmen sollen auch künftig nur als letztes Mittel zulässig sein.
Vor der Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme ist nach § 321 Abs. 1 Satz 1 FamFG grundsätzlich ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Anhörung des behandelnden Arztes ersetzt dieses nicht. Weicht das Gericht vom Gutachten ab, muss es die Abweichung ausdrücklich begründen und sich mit der abweichenden Einschätzung des Sachverständigen auseinandersetzen.
Nach derzeitiger Rechtslage nicht. Solche Anträge sind bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung nicht genehmigungsfähig, da der Krankenhausvorbehalt trotz der Verfassungswidrigkeitsfeststellung übergangsweise fortgilt. Erst mit der für Ende 2026 angekündigten gesetzlichen Neuregelung sollen in eng begrenzten Ausnahmefällen Zwangsmaßnahmen außerhalb von Krankenhäusern möglich werden.
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