Die regelmäßige, 
gegen den Willen eines 
Betreuten erfolgende Verabreichung von Neuroleptika in kurzen Zeitabständen stellt keine freiheitsentziehende 
Unterbringung oder unterbringungsähnliche Maßnahme im Sinne von 
§ 1906 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BGB dar und ist daher nicht 
genehmigungsfähig.
Nach der gesetzlichen Systematik setzt eine freiheitsentziehende Unterbringung voraus, dass der Betroffene gegen seinen Willen in einem geschlossenen Bereich einer Einrichtung festgehalten und seine Bewegungsfreiheit für eine gewisse Dauer aufgehoben wird. Die Maßnahme muss auf einen Aufenthalt gerichtet sein, der nicht nur kurzfristig ist und die Bewegungsfreiheit tatsächlich auf einen bestimmten Lebensraum begrenzt. Kurzzeitige Zuführungen oder vorübergehende Aufenthalte in offenen Behandlungsräumen erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Auch eine Behandlung, die nur wenige Minuten dauert, kann nicht als Freiheitsentziehung im Sinne des Gesetzes gelten, selbst wenn sie unter Anwendung von Zwang bei der Zuführung erfolgt.
Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen einer unterbringungsähnlichen Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB vor. Diese Vorschrift schützt die körperliche Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit und erfasst nur Maßnahmen, die hinsichtlich ihrer Wirkung einer Unterbringung vergleichbar sind. Eine kurzfristige Zuführung zur medizinischen Behandlung greift zwar in die Bewegungsfreiheit ein, beschränkt jedoch nicht dauerhaft den Aufenthaltsbereich des Betroffenen und stellt daher keine der Unterbringung gleichkommende Maßnahme dar.
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