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§ 1902 Vertretung des Betreuten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich.
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Super
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Bei einer Bewertungsscala 1 bis 10 wurde ich die Zehn vergeben.
Vielen Dank
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