Wird ein Auto zwei Stunden vor Abfahrt beladen und sodann unbeaufsichtigt abgestellt, so besteht im Schadensfall keine Haftung der Reisegepäckversicherung. Dies gilt zumindest dann, wenn der Wagen in einer wegen ihrer hohen Kriminalitätsrate berüchtigten Zone abgestellt wurde. Ein solches Verhalten ist grob fahrlässig.
LG Kassel, 22.09.1994 - Az: 1 S 179/94
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