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Fingierter Diebstahl bei intakter Wegfahrsperre?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

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Ist die elektronische Wegfahrsperre eines Wagens unbeschädigt, so ist dies kein Beweis, dass ein vorgetäuschter Diebstahl vorliegt. Ist der Hersteller nicht bereit, den Code des Steuergerätes anzugeben, so kann eine Überprüfung der entsprechenden Angaben nicht erfolgen.

Im vorliegenden Fall wurde ein als gestohlen gemeldeter Wagen wenige Stunden nach der Meldung mit einem Totalschaden gefunden. Eine Scheibe des PKW war eingeschlagen, das Zündschloss aus der Halterung gerissen.

Die Versicherung der Klägerin weigerte sich, den Schaden zu begleichen, da eine Überprüfung der Wegfahrsperre ergeben habe, dass der Wagen nicht kurzgeschlossen, sondern vielmehr regulär mit Schlüsseln gestartet worden sei. Eine kriminaltechnische Untersuchung der drei Originalschlüssel der Klägerin habe weiterhin ergeben, dass keine Nachschlüssel gefertigt wurden. Demnach sei der Diebstahl vorgetäuscht.

Da die Versicherung jedoch nicht bewiesen hatte, dass die Wegfahrsperre nicht manipuliert wurde, wurde der Klage stattgegeben. Theoretisch könne der Diebstahl auch mit einem zusätzlichen Originalschlüssel des Vorbesitzers gestohlen worden sein.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Beklagte ist nicht nach § 6 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei. Die Klägerin hat glaubhaft Tatsachen dargelegt, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Entwendung des Pkw ergeben.

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