Die
Wegeunfallversicherung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII hat einen anderen Schutzbereich, der sich juristisch von der „Beschäftigtenversicherung“ nach den §§ 8 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII (wesentlich) unterscheidet und abzugrenzen ist (vgl. hierzu BSG, 13.11.2012 - Az: B 2 U 19/11 R).
Zu diesen geschützten Tätigkeiten zählt nicht nur das tatsächliche „Fortbewegen“, sondern auch die erforderlichen und unmittelbaren Nebentätigkeiten, die diese Fortbewegung erst ermöglichen und eine natürliche Handlungseinheit darstellen. Erforderliche Nebentätigkeiten, die dem Versicherungsschutz zuzurechnen sind, sind beispielsweise, dass ein Versicherter den Weg zur Arbeitsstelle überhaupt antreten kann. Hierzu zählen nicht nur „Eiskratzen im Winter“, sondern auch das Beseitigen von Verunreinigungen auf der Windschutzscheibe. Bei solchen Tätigkeiten handelt es sich nicht um „eigenwirtschaftliche Tätigkeiten“, sondern um die originäre versicherte Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, denn diese stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem „sich fortbewegen“.
Eine Rechtspflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis/
Arbeitsvertrag ist zu verneinen und verkennt die tatsächliche Handlungsabsicht eines Versicherten, die allein auf die „versicherte“ Wegezurücklegung gerichtet ist und nach den objektiven Umständen allein dem Antritt bzw. der Fortsetzung des Weges zur Arbeit bestimmt wird.