Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung gehört zu den allgemeinen Anforderungen hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht von Bäumen u.a., in angemessenen Abständen eine äußere Sichtprüfung bezogen auf die Gesundheit des Baumes vorzunehmen.
Hat sich durch einen Baumsturz das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, so scheidet eine Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht aus.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Im Juni 2017 unternahm der Kläger einen Aufenthalt im Sporthotel und Resort ... Seinen Pkw, einen Mercedes-Benz C-Klasse, amtl. Kennzeichen ..., parkte er auf einem Parkplatz in unmittelbarer Nähe des Hotels. In der Nacht zwischen dem 28.06.2017 und dem 29.06.2017 stürzte ein Baum, welcher sich ursprünglich auf einem an den Parkplatz angrenzenden Waldstück befand, auf den Pkw des Klägers. Das Waldstück steht im Eigentum der Beklagten. Mit Schreiben vom 17.08.2017 forderte der Kläger die Versicherung der Beklagten mit Fristsetzung auf den 28.08.2017 zur Zahlung des durch den Baumsturz auf seinen Pkw entstandenen Schadens auf. Der umgestürzte Baum, eine Salweide, wies im Inneren eine erhebliche Faulstelle auf. In der Nacht, in der der Baum abbrach, durchzog ein Gewitterregenschauer das Gebiet.
Der Kläger trägt insbesondere vor, die Faulstelle des Baumes sei die maßgebliche Ursache für den Umsturz des Baumes gewesen. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des umgestürzten Baumes verletzt. Wer Bäume in unmittelbarer Nähe zu öffentlichen Verkehrsflächen unterhalte, sei verpflichtet, diese regelmäßig gründlich zu untersuchen. Vorliegend habe jedoch die Beklagte die ihr obliegenden Untersuchungen vernachlässigt, da bei gewissenhaft durchgeführten Kontrollen die Faulstelle im Stamm des Baumes habe auffallen müssen. Die Beklagte sei daher verpflichtet, den ihm entstandenen Schaden gemäß des Gutachtens des Ingenieurbüros ... vom 10.08.2017 zu tragen.
Die Beklagte trägt insbesondere vor, der Baum sei durch höhere Gewalt infolge der Sturmböen in der Nacht vom 28.06.2017 auf den 29.06.2017 abgebrochen. Die Beklagte habe in dem betreffenden Gebiet regelmäßig Baumkontrollen jeweils im Frühjahr und Herbst eines Jahres durchgeführt. So seien auch im Jahr 2016 Durchforstungsarbeiten in dem Waldstück durchgeführt worden. Im Rahmen dieser Kontrolle sei der streitgegenständliche Baum nicht auffällig gewesen. Auch bei einem erneuten Durchgang vor dem Schadensereignis in der 15. Kalenderwoche des Jahres 2017 seien keine erkennbaren Schäden an dem Baum festgestellt worden. Von außen betrachtet sei schlichtweg die innere Fäulnis des Baumstammes nicht erkennbar gewesen. Mithin treffe die Beklagte vorliegend keine Verkehrssicherungspflichtverletzung.
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