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Gebrauchtwagenkauf: Über Sturz in den Rhein muss aufgeklärt werden!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

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Der Verkäufer eines gebrauchten Pkw ist verpflichtet, dem Käufer mitzuteilen, dass das Fahrzeug in einen Fluss gestürzt war.

Die Annahme des Verkäufers, die Feuchtigkeitseinwirkung sei nur von kurzer Dauer gewesen, entlastet ihn nicht.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Beklagte hat ein Autohaus. Dort kaufte der Kläger am 5. Mai 1999 einen gebrauchten BMW 316 i zum Preis von 13.950,00 DM. Dies geschah unter Ausschluss von Mängelgewährleistungsansprüchen.

Das Fahrzeug, das erstmals am 10. April 1992 zugelassen worden und beim Verkauf an den Kläger 69.430 km gelaufen war, hatte bereits mehrere Besitzer gehabt. Bevor es an den Beklagten gelangte, gehörte es den Eheleuten E., die es ihrerseits von einem Herrn S. gekauft hatten. Dieser wiederum hatte den Wagen von einem Schrotthändler erworben und dann neu hergerichtet. Das Auto war schwerstbeschädigt gewesen, nachdem es Leitplanken durchbrochen und anschließend etwa ein Jahr lang im Rhein gelegen hatte.

In der Urkunde, die über den Kaufvertragsschluss der Parteien erstellt wurde, wird unter der Rubrik „Unfallschäden laut Vorbesitzer“ ein „Frontschaden“ erwähnt. Die Frage danach, ob dem Verkäufer „auf andere Weise Unfallschäden bekannt“ seien, ist verneint.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger beantragt, den Beklagten Zug um Zug gegen die Rückübertragung des BMW 316 i zur Zahlung von 11.550,00 DM nebst Zinsen zu verurteilen und gleichzeitig dessen Annahmeverzug festzustellen. Der geltend gemachte Zahlungsbetrag errechnet sich aus dem Kaufpreis von 13.950,00 DM abzüglich eines Nutzungsentgelts von 2.400,00 DM, das sich der Kläger für eine Fahrtstrecke von 24.000 km anrechnen lässt.

Das Landgericht hat die Eheleute E. sowie den Verkäufer M. des Beklagten als Zeugen gehört und die Klage hiernach abgewiesen. Es hat gemeint, dass dem Beklagten ein arglistiges Verhalten nicht nachzuweisen sei. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass er oder seine Mitarbeiter von der langen Liegezeit des Autos im Rhein gewusst hätten, bestünden nicht. Allerdings sei auf Seiten des Beklagten bekannt gewesen, dass sich das Auto überhaupt im Wasser befunden habe. Das sei jedoch nicht offenbarungspflichtig gewesen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Verlangen mit der Maßgabe weiterverfolgt, dass er jetzt eine Zahlungsforderung von 11.500,00 DM nebst Zinsen erhebt. Seiner Ansicht nach hätte es jedem Falle eines Hinweises darauf bedurft, dass der Wagen im Wasser gelegen hatte.

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