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Verkehrsunfall und die Voraussetzungen eines Haushaltsführungsschadens

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Soweit vom Geschädigten im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht zu verlangen ist, Beeinträchtigungen durch technische Hilfsmittel, sowie durch Umorganisation und Umverteilung der Haushaltstätigkeiten auf andere Mitglieder des Haushalts zu kompensieren, kann über eine generelle Unbeachtlichkeit von entsprechenden Beeinträchtigungen allenfalls bei einer abstrakten Minderung der Haushaltsführungstätigkeit in einer Größenordnung von 10 % nachgedacht werden. Selbst bei einer solchen geringfügigen Beeinträchtigung ist aber jeweils eine entsprechende Betrachtung des Einzelfalles anzustellen.

Was die Höhe des Haushaltsschadens angeht, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats Sache des Geschädigten, folgende Umstände darzulegen und im Falle des Bestreitens der Gegenseite unter Beweis zu stellen und zu beweisen: Die konkreten/individuellen Lebens- und Wohnverhältnisse, wie die Größe des Hauses, die Ausstattung des Hauses, die Zahl der zu versorgenden Personen und eine eventuelle Berufstätigkeit. Weiter ist der genaue Umfang der Haushaltstätigkeit vor dem Unfall darzulegen. Was wurde täglich erledigt, was nur wöchentlich, was eventuell monatlich. Dem gegenüberzustellen ist der Umfang der (noch möglichen) Haushaltstätigkeiten nach dem Unfall (Frage: Was ist noch möglich?).

Es ist aber auch an dem Geschädigten, im Falle des Bestreitens der Gegenseite den entsprechenden Sachvortrag (Umfang der Haushaltstätigkeiten vor und nach dem Unfall) zu beweisen.

Es ist nicht generell auszuschließen, die Versorgung insbesondere eines im Haushalt des Geschädigten lebenden Haustieres bei der Bemessung des Haushaltsführungsschadens zu berücksichtigen. Handelt es sich um eine reine „Liebhaberei“, so führt dies nicht zu einer Ersatzfähigkeit im Rahmen des Haushaltsführungsschadens, kann allerdings bei der Bemessung des Schmerzensgeldes durchaus zu berücksichtigen sein.


OLG Koblenz, 01.03.2021 - Az: 12 U 1297/20

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