In der Weihnachtszeit finden sich in fast jedem Haushalt Adventskränze und Weihnachtsbäume in allen Varianten. Egal, ob es sich um echten oder um Plastikschmuck handelt, jedes Jahr kommt es in vielen Haushalten auch zu Unfällen mit dem Weihnachtsschmuck - Kerzen verunreinigen den Teppich oder brennen sich in das Parkett ein, der Weihnachtsbaum oder Adventskranz steht plötzlich in Flammen und die Feuerwehr muss ausrücken.
Vermieter kann kein Verbot aussprechen
Der Vermieter kann dem Mieter das Anbringen von Weihnachtsdekoration nicht verbieten, auch nicht zur Vorbeugung gegen mögliche Schäden. Wachsflecken im Teppich oder Brandflecken im Parkett sind Schäden, die dem Mieter zur Last zu legen sind und somit auch von diesem zu beheben, da es sich zweifellos nicht um eine normale Abnutzung handelt.
Der Mieter ist jedoch ebenso zur Sorgfalt angehalten, wie es von einem Hauseigentümer zu erwarten wäre.
Brennende Kerzen sind erlaubt
Wendet der Mieter die erforderliche Sorgfalt an, so kann im Unglücksfall die Versicherung in Anspruch genommen werden. Wachskerzen sind nach gängiger Rechtsprechung erlaubt (OLG Schleswig, 02.06.1998 - Az:
3 U 22/97) - es liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor, wenn sich trotz der erforderlichen Sorgfalt der Baum entzündet.
Es ist jedoch grob fahrlässig, die brennenden Kerzen 15-20 Minuten alleine zu lassen - kommt es in der Folge zu Schäden, so muss die Versicherung den Schaden nicht übernehmen.
Nicht alle Gerichte sehen dies jedoch so, oft kommt es auf den ganz konkreten Einzelfall an, so muss es beispielsweise dann nicht grob fahrlässig sein, wenn die Kerzen versehentlich (aufgrund einer kurzfristigen Ablenkung) unbeaufsichtigt gelassen werden. Entscheidet ein Gericht, dass es sich im jeweiligen Fall nicht um eine grobe Fahrlässigkeit handelte, so besteht Versicherungsschutz.
Schäden, die an der Einrichtung durch Feuer oder Löschwasser entstanden sind, werden von der Hausratversicherung übernommen, wenn entsprechender Versicherungsschutz besteht. Für diese Versicherung ist der Mieter zuständig.
Für andere Schäden ist die Gebäudeversicherung zuständig, deren Abschluss i.d.R. Sache des Vermieters ist.
Die Privathaftpflicht des Mieters ersetzt Schäden, die an der gemieteten Wohnung entstanden sind, nur dann, wenn dies im Versicherungsvertrag gesondert vereinbart worden ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 6a AHB).
Beim Einsatz von Adventskränzen und Weihnachtsbäumen mit echten Kerzen sind Brandschutzmaßnahmen unbedingt einzuhalten. Der Mieter ist verpflichtet, brennbare Dekoration nur in sicherem Abstand von leicht entzündbaren Materialien aufzustellen und sollte immer nicht brennbare Unterlagen verwenden. Es empfiehlt sich, Rauchmelder zu installieren, falls diese nicht bereits vorhanden sind, und einen Feuerlöscher griffbereit zu haben. Kommt es durch mangelnde Vorsichtsmaßnahmen zu einem Brand, können Schadensersatzansprüche gegenüber dem Mieter entstehen.
Adventskranz an der Wohnungstür?
Ein Adventskranz darf auch an der Wohnungsabschlusstür angebracht werden. Hierbei handelt es um ein Brauchtum. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme sieht in diesem Fall vor, dass bestimmte Freiräume anerkannt werden (LG Düsseldorf, 10.10.1989 - Az:
25 T 500/89).
Der Vermieter hat gegen den Wohnungsmieter auch aus
§ 541 BGB keinen Anspruch auf Unterlassung der Anbringung von Dekorationsobjekten an der Wohnungseingangstür. Das Anbringen von Dekorationsobjekten stellt keinen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar (LG Hamburg, 07.05.2015 - Az:
333 S 11/15). In dieser Hinsicht unterlag die Verkehrsauffassung bezüglich der Nutzungsmöglichkeit der Außenseite der Wohnungseingangstür einem Wandel. In der heutigen Zeit wird die Wohnungseingangstür zunehmend z. B. in der Weihnachtszeit zu entsprechenden Dekorationszwecken genutzt, um einer gewissen Vorfreude Ausdruck zu verleihen und um die kirchlichen Festtage zu würdigen.
Dennoch muss sich der Umfang der Dekoration im Rahmen halten. Grundsätzlich darf der Mieter keine Dekoration anbringen, die Fluchtwege blockiert oder eine Brandgefahr darstellt. Außerdem müssen Rücksichtnahme und Brandschutzvorschriften eingehalten werden. Der Vermieter hat das Recht, die Entfernung von Dekorationen zu verlangen, wenn diese den ordnungsgemäßen Gebrauch der Gemeinschaftsflächen beeinträchtigen oder gegen die Hausordnung verstoßen.
Lichterketten sind zulässig!
Gerade in der Weihnachtszeit ist es auch üblich, Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken. Was die Verwendung von solchen Beleuchtungselementen angeht, so ist festzustellen, dass es inzwischen eine weitverbreitete Sitte ist, nicht nur zur Weihnachtszeit auch Balkone mit Lichterketten zu schmücken. Damit ist das Anbringen einer Lichterkette im Balkonbereich grundsätzlich von dem vertragsgemäßen Gebrauch umfasst.
Es ist aber auch anerkannt, dass der vertragsgemäße Gebrauch des Außenbereichs der Mietwohnung anders als die Ausgestaltung der Lebensverhältnisse innerhalb der Wohnung im Einzelfall Einschränkungen unterliegen kann (AG Eschweiler, 01.08.2014 - Az:
26 C 43/14).
Gibt es keine entsprechende mietvertragliche Vereinbarung hierzu, kann dem Mieter i.d.R. keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden.
Selbst wenn es eine entsprechende mietvertragliche Regelung geben würde, die das Anbringen von Lichterketten untersagt, wäre ein Zuwiderhandeln eine so geringfügige Pflichtverletzung, dass dieses Verhalten weder eine fristlose noch eine fristgemäße
Kündigung rechtfertigen kann (LG Berlin, 01.06.2010 - Az:
65 S 390/09).
Mehr zum Thema:
Weihnachtsschmuck - was ist erlaubt?