1. Eine Leinenpflicht für Hunde in der
Hausordnung festzulegen entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Bedenken hiergegen bestehen nicht. Die Aufstellung einer Hausordnung gehört gemäß
§ 19 Abs. 2 Nr. 1 WEG zur ordnungsgemäßen Verwaltung. Mit der Regelung aus dem Jahr 2019, nach der Haustiere nicht frei herumlaufen dürfen und der jetzt konkretisierten Regelung, nach der Hunde an der Leine zu führen sind und mit der bereits zuvor bestehenden Pflicht, Verunreinigungen zu entfernen, haben die Eigentümer auch keine Leistungspflichten übertragen. Eine solcher Auferlegung von Leistungspflichten liegt beispielsweise vor, wenn es um die Übertragung von Reinigungsarbeiten oder Winterdienste geht. Hier jedoch wird keinem Eigentümer auferlegt, ein Haustier zu halten. Vielmehr wird die Gestattung der Haustierhaltung an Bedingungen geknüpft. Das ist zulässig.
2. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann den – aus Gründen der Barrierefreiheit beantragten – Umbau eines Fensters zu einer Terassentür ablehnen, wenn es dazu Varianten gibt, die mindestens gleich geeignet sind.
3. Eine mobile Holzunterkonstruktion zum Aufstellen von Gartenmöbeln kann die Einrichtung einer Terrasse darstellen, die auf Gemeinschaftseigentum ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer nicht gestattet ist, auch wenn sie jeweils in der kalten Jahreszeit entfernt wird. Dies gilt auch für das Abgrenzen eines Außen-Teilbereichs mittels mobiler Blumenkübel.