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„Unbedingte Ruhe“ kann in einer Hausordnung nicht gefordert werden!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Spricht eine Hausordnung von „unbedingter Ruhe“, stellt dies vor dem Hintergrund von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB eine erhebliche Beeinträchtigung des verpflichteten Mieters dar, die mit dem Zweck einer Überlassung (vertragsgemäßes Wohnen) nicht vereinbar ist.

Bewohnern eines Mehrfamilienhauses ist es erlaubt, im Rahmen des Sozialadäquaten in der bewohnten Wohnung auch solche Geräusche zu verursachen, die andere Hausmitbewohner als ruhestörend empfinden mögen. Derartige Störungen sind bei einer Wohnnutzung typischerweise zu erwarten und in einem Mehrfamilienhaus kaum zu vermeiden. Mit üblichen wahrnehmbaren Wohngeräuschen müssen die Mieter eines Mietshauses - wechselseitig - leben.

Bei der Bestimmung des allgemeinen Maßstabs der Rücksichtnahme ist auf die gesetzlichen Regelungen abzustellen. Nach § 1 Abs. 1 HmbLärmSchG hat sich jeder so zu verhalten, dass erhebliche Belästigungen unbeteiligter Personen durch Geräusche vermieden werden, soweit das nach den Umständen des Einzelfalls möglich und zumutbar ist. Die allgemein übliche Nachtzeit liegt zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr, wobei die Rücksichtnahme ab 22 Uhr erhöht, zwischen 0:00 Uhr und 06:00 Uhr deutlich erhöht ist.

Verursacht normales Laufen zur Nachtzeit aufgrund von quietschenden Dielen Lärm, rechtfertigt dies keine Einschränkung, da die freie Bewegung in der Wohnung von zentraler Bedeutung und sozial adäquat ist. Zum Kernbereich zählt insoweit, dass sich der Mieter unter normalem Laufen zur Toilette, in die Küche, in das Schlafzimmer oder in sonstige Räume bewegen darf - auch nachts.

Die Regelung in einer Hausordnung, wonach die Wohnruhe störende Geräusche, welche durch Arbeiten oder die Benutzung von Haushaltsgeräten hervorgerufen werden, nur an Werktagen in der Zeit von 7 bis 13 Uhr und von 15 bis 20 Uhr gestattet werden, ist unwirksam, da - nach der strengsten Auslegung - der Einsatz üblicher Haushaltsgeräte wie Waschmaschine, Wäschetrockner und Geschirrspülmaschine zum gewöhnlichen Wohngebrauch zählt und ein Gebrauch in Ansehung von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB nur zu Werktagen zu bestimmten Zeiten eine ungerechtfertigte Beeinträchtigung der vertragsgemäßen Nutzung darstellt.


AG Hamburg, 02.08.2024 - Az: 21 C 402/23

ECLI:DE:AGHH:2024:0802.21C402.23.00

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