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Nachtruhe

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Mit dem Begriff Nachtzeit wird die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr beschrieben, in dieser Zeit ist die Nachtruhe einzuhalten. Dies ist in den diversen Landesemissionsschutzgesetzen entsprechend vorgesehen. Bei einer mieter- bzw. eigentümerseitigen Mehrheitsentscheidung kann die Nachtruhe bereits ab 20 Uhr beginnen.

Ab Beginn der Nachtruhe sind die Bewohner eine Wohnung gehalten, den Geräuschpegel zu dämpfen (Musik leise drehen, keine lauten Gespräche auf dem Balkon etc.). Dies bedeutet auch, dass laute Aktivitäten allgemein zu unterlassen sind. Den Rasenmäher sollte man um diese Zeit nicht in Gang setzen.

Wird die Nachtruhe missachtet, so kann die Polizei eingeschaltet werden.

Die Folgen einer solchen Ordnungswidrigkeit können variieren - je nachdem, wie oft und stark die Nachtruhe missachtet wurde. So kann die Polizei beispielsweise eine laute Musikanlage verplomben oder mitnehmen und ggf. ein Bußgeld verhängen. So hat beispielsweise das OLG Düsseldorf (Az: 5 Ss (OWi) 149/95 und 5 Ss (OWi) 79/95 I) entschieden, dass ein Bußgeld bei erheblicher Lärmbelästigung in der Zeit von 22 und 6 Uhr verhängt werden kann.

Die Nachtruhe gilt auch für Kinder - diese sind möglichst ruhig zu halten. Lautes Herumtoben muss in dieser Zeit also nicht geduldet werden, Lärm wie Weinen, Lachen und Schreien ist indes hinzunehmen. Bei Kinderlärm gelten auch während der Nachtruhe größere Toleranzgrenzen.

Die Geräusche aus dem Badezimmer (Duschen, Baden, etc.) sind ebenfalls hinzunehmen.

Problematisch kann es bei Tierlärm werden, insbesondere wenn das Bundesnaturschutzgesetz zu beachten ist, weil es sich um eine geschützte Art handelt. So muss ein Froschquaken erst unzumutbar sein, damit es unterbunden werden muss. Dies bedeutet, dass das Quaken aus einem Froschteich oftmals hinzunehmen ist. Das Krähen eines Hahns muss indes während der Nachtruhe nicht hingenommen werden - nur auf dem Land gilt dies als ortsüblich. Für Hundegebell haben die Gerichte z.T. höchstzulässige "Bellzeiten" festgelegt, die aber zwischen den einzelnen Entscheidungen differieren.

Will sich ein Betroffener gegen eine Lärmbelästigung oder Störung der Nachtruhe wehren, so empfiehlt es sich, ein Lärmprotokoll anfertigen. In diesem werden Häufigkeit, Art, Uhrzeit und Dauer der Belästigung über einen längeren Zeitraum notiert. Die Protokollangaben sollten zudem auch Zeugen bestätigen können.
Stand: 18.12.2018 (aktualisiert am: 21.11.2025)
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