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Corona-Pandemie und das Verbot, eine Grünanlage zu betreten

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Sperrung des als Badewiese bezeichneten Uferbereichs und möchte erreichen, dass er diesen (vorläufig) wieder zur sportlichen Betätigung nutzen kann. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist hierfür ein Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht statthaft. Ein solcher Antrag kommt nur in Betracht bei Vorliegen eines noch nicht bestandskräftigen, sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes, gegen den in der Hauptsache die Anfechtungsklage statthaft ist. Das am Zaun angebrachte Schild erfüllt nicht die Merkmale eines Verwaltungsakts in der hier allein in Betracht kommenden Form der Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 S. 2 VwVfG i.V.m. § 1 S. 1 VwVfGBbg.

Nach § 35 Satz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Eine Allgemeinverfügung ist nach § 35 Satz 2 VwVfG ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. Vorliegend fehlt es an der Regelungswirkung.

Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein behördlicher Akt ein Verwaltungsakt bzw. eine Allgemeinverfügung ist, ist nicht der innere Wille der Behörde, sondern deren objektiver Erklärungswert, d.h. wie der Adressat nach Treu und Glauben bei Auslegung entsprechend §§ 157, 133 BGB die Erklärung oder das Verhalten der Behörde verstehen musste. Entscheidend ist, ob für ihn aus dem Akt selbst oder den Umständen seines Erlasses objektiv erkennbar ist, dass eine einseitige und konkrete, verbindliche, der Rechtsbeständigkeit fähige Regelung kraft hoheitlicher Gewalt gewollt ist.

Hiervon ausgehend enthält das am Zaun angebrachte Schild keine Regelung. Stattdessen ist das Schild als bloßer Hinweis auf die aktuelle Rechtslage zu verstehen. Aus dem Inhalt des Schildes geht hervor, dass sich der Antragsgegner (schon) aufgrund der Eindämmungsverordnung zur Sperrung des Uferbereichs verpflichtet sah und lediglich über die Gründe der Sperrung informieren möchte. Eine eigene Rechtsfolge war nicht beabsichtigt, wie sich aus dem ausdrücklichen Verweis auf die Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV) vom 22. März 2020, geändert durch Verordnung vom 31. März 2020 durch die Formulierung „gemäß der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ist die Badewiese […] gesperrt“ ergibt. Für ein solches Verständnis spricht auch, dass eine über den Verweis hinausgehende Begründung der Maßnahme und eine – für eine Allgemeinverfügung sonst erforderliche – Bekanntmachung fehlen. Auch die anschließende und als solche bezeichnete „Bitte“, ein Vorbild bei der Unterstützung von Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus zu sein, stellt keine Regelung dar. Das Vorbringen des Antragsgegners in den an den Antragsteller gerichteten E-Mails und im gerichtlichen Eilverfahren bestätigt diese Sichtweise.

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