Die Umbenennung der Mohrenstraße im Bezirk Berlin-Mitte kann von Anwohnern nicht mit Erfolg angegriffen werden.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Auf Initiative der Bezirksverordnetenversammlung „Anton Wilhelm Amo Straße jetzt!“ fasste das Bezirksamt Mitte von Berlin einen Beschluss zur Umbenennung der Mohrenstraße in Anton-Wilhelm-Amo-Straße. Eine entsprechende Allgemeinverfügung wurde am 4. Mai 2021 im Amtsblatt für Berlin bekannt gemacht. Neben zahlreichen anderen Personen erhob auch der Kläger dagegen Widerspruch, der ebenso wie die nachfolgende Klage beim Verwaltungsgericht Berlin ohne Erfolg blieb.Der 1. Senat lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ergehen Straßenumbenennungen als adressatenlose, die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache (Name) regelnde Allgemeinverfügung allein im öffentlichen Interesse und unterliegen im Rahmen einer Anfechtungsklage durch einen Anwohner einer stark eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Im Fall der Straßenumbenennung hat sich daher die gerichtliche Überprüfung darauf zu konzentrieren, ob in einer das Willkürverbot beeinträchtigenden Art und Weise in Rechte des Klägers eingegriffen wurde. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint.Der Beschluss ist unanfechtbar.
OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2025 - Az: 1 N 59/23
Quelle: PM des OVG Berlin-Brandenburg
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Theresia Donath, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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