Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Spielt ein
Arbeitnehmer in einem privaten WhatsApp-Chat wiederholt auf das attraktive Aussehen einer Kollegin an und bringt zum Ausdruck, dass ihn dieses auf eine Weise anspricht, die ihn in die Gefahr eines Seitensprungs bringen könnte, so belegt dies, bei objektiver Betrachtung, ein sexuelles Interesse des Arbeitnehmers an der Kollegin und überdies die Sexualbezogenheit eines vorangegangenen spontanen Wangenkusses, der im Rahmen einer Verabschiedung unter guten Bekannten als sozialadäquat angesehen werden könnte.
Versucht ein Arbeitnehmer durch Vertuschung weitere Aufklärungsbemühungen seines
Arbeitgebers zu einem Vorfall sexueller Belästigung, in den der Arbeitnehmer involviert ist, zu unterlaufen, so verletzt er damit seine Nebenpflicht aus § 241 Abs 2 BGB, den Arbeitgeber über solche Umstände zu informieren, die erkennbar dessen berechtigte Interessen berühren.
Eine
Abmahnung ist nicht etwa deshalb entbehrlich, weil ein Arbeitnehmer zuvor an einem Seminar zur Prävention von sexuellem Missbrauch und Gewalt teilgenommen und in diesem Zusammenhang wie andere Mitarbeiter auch eine Selbstverpflichtungserklärung abgegeben hat, wenn sich weder aus der Selbstverpflichtungserklärung noch aus den Seminarunterlagen ergibt, dass der Arbeitgeber jeden Fall sexueller Belästigung unabhängig von Art und Schwere als so gravierend betrachtet, dass dies in jedem Fall eine
Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach sich zöge, sondern lediglich von arbeitsrechtlichen Konsequenzen die Rede ist.