Das amtliche Entfernen von Fahrrädern ist nicht aufgrund von Vorstellungen der Stadt zur Attraktivität des Bahnhofsvorplatzes und weiteren ästhetischen Darlegungen zum Werbecharakter gegenüber ortsfremden Reisenden zulässig. Diese Gründe stellen keine straßenverkehrsrechtlichen Gründe dar.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Abstellen von Fahrrädern auf für den Fußgängerverkehr bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen - wie hier dem Bahnhofsvorplatz - stellt grundsätzlich eine den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen entsprechende Ausübung des Gemeingebrauchs dar. Allerdings hat sich gemäß
§ 1 Abs. 2 StVO jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Eine Behinderung in diesem straßenverkehrsrechtlichen Sinn liegt vor, wenn durch das Verhalten des Verkehrsteilnehmers ein fremdes, beabsichtigtes Verhalten eines Anderen einigermaßen nachhaltig beeinträchtigt oder verhindert wird. Auch eine Belästigung anderer ist - soweit vermeidbar - untersagt, doch ist Voraussetzung, dass die Beeinträchtigung nach Art und Maß das Verkehrsbedürfnis übersteigt und als störend empfunden wird; auch insoweit ist eine gewisse Nachhaltigkeit der Beeinträchtigung gefordert. Die Nachhaltigkeit einer Beeinträchtigung oder Belästigung muss dabei jedenfalls so gewichtig sein, dass die „Schwere der Tat“ die Bußgeldbewehrung des Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO (
§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO) nach rechtsstaatlichen Grundsätzen rechtfertigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass derartige Regelungen ein verkehrsgerechtes Miteinander aller Verkehrsteilnehmer auf den öffentlichen Straßen durchsetzen und damit der Verkehrssicherheit dienen sollen. Deshalb sind alle Umstände des Einzelfalles zu bewerten, wenn auf die Grundregel des § 1 Abs. 2 StVO zurückgegriffen werden soll.
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