Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Das Verschulden eines erwachsenen Radfahrers, der einen Gehweg entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befährt, wiegt im Falle einer Kollision mit einem Fahrzeug, welches aus einer Nebenstraße ausfahren möchte, so schwer, dass dahinter die
Betriebsgefahr des Fahrzeugs völlig zurücktritt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin befuhr mit ihrem Fahrrad den aus ihrer Sicht linksseitigen Gehweg einer bevorrechtigten innerörtlichen Straße. Als sie die Einmündung einer untergeordneten Straße überqueren wollte, kam es zum Zusammenstoß mit dem aus ihrer Sicht von links kommenden Pkw des Bekl., welcher seinerseits aus der Nebenstraße in die Hauptstraße einbiegen wollte.
Die Klägerin macht vollen Schadenersatz geltend.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Nach den Feststellungen des Gerichts ist der vorliegende Unfall alleine auf das Verschulden der Klägerin zurückzuführen. Die Klägerin hat verbotswidrig als Radfahrerin einen Gehweg und diesen zudem auf der aus ihrer Sicht falschen Fahrbahnseite benutzt. Grundsätzlich sind Gehwege als Sonderwege den Fußgängern vorbehalten; das Radfahren stellt auf Gehwegsflächen einen groben Verkehrsverstoß dar.
Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es auch nicht darauf an, ob die Straße, deren Gehweg sie verbotswidrig benutzt hat, gegenüber der einmündenden Seitenstraße vorfahrtberechtigt war.
Richtig ist zwar, dass ein Radfahrer auf der Vorfahrtstraße sein
Vorfahrtrecht gegenüber kreuzendem und einbiegendem Verkehr auch dann grundsätzlich nicht verliert, wenn der linke von zwei vorhandenen Radwegen benutzt wird, der nicht in seiner Richtung für Radfahrer freigegeben ist. Anders ist dies jedoch zu beurteilen, wenn der Radfahrer zum Zeitpunkt der Kollision nicht den Rad-, sondern den Gehweg benutzt hat.
Ein Vorfahrtrecht für einen auf dem Gehweg fahrenden Radfahrer besteht nicht. Ein Vorfahrtrecht des Radfahrers, der auf für den Radverkehr nicht zugelassenen Flächen fährt, ist bereits begrifflich ausgeschlossen. Insofern war hier der Gehweg als Sonderweg alleine Fußgängern vorbehalten und von jedem Fahrverkehr freizuhalten.
Im Ergebnis haftet die Klägerin für den ihr entstandenen Schaden allein.