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Auf einem Parkplatz ist mit ein- und aussteigenden Personen zu rechnen!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

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Auch auf Parkplätzen muss derjenige, der sein Fahrzeug verlassen möchte, gemäß § 14 StVO die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen. Da dort jedoch jederzeit mit ein- und aussteigenden Personen zu rechnen ist, richtet sich der Idealfahrer darauf ein. Verhält sich der Unfallgegner nicht wie ein Idealfahrer, haftet er im Umfang der Betriebsgefahr (20 %) mit.

Hierzu führte das Gericht aus:

Ausgangspunkt für die Haftungsverteilung ist das auf Parkplatzanlagen vorherrschende Prinzip der gesteigerten gegenseitigen Rücksichtnahme, wonach bei einem Zusammenstoß grundsätzlich ohne weitere hinzukommende Merkmale von einer hälftigen Schadensteilung auszugehen ist.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts jedoch fest, dass dem bei der Beklagten versicherte Fahrzeug gemäß § 14 Abs. 1 StVO ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht beim Aussteigevorgang dahingehend, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, zur Last zu legen ist. Denn die Zeugin ... hat in glaubhafter Weise ausgeführt, dass diese sich nicht nach hinten rückversichert hatte, ob ein Fahrzeug von hinten in die Parklücke einparken hätte wollen, bevor diese im Zusammenhang mit dem Aussteigevorgang die Beifahrertür am Beklagtenfahrzeug geöffnet hat. Hinzu kommt, dass sie zuvor sogar bemerkt hatte, dass ein weiteres Fahrzeug auf den Parkplatz eingefahren ist, sie aber fälschlicherweise davon ausging, dass es schon parken würde. Hier hätte sie vor dem Öffnen der Tür zumindest noch einmal überprüfen müssen, ob dies auch tatsächlich der Fall ist. Hierin ist demnach ein nicht unerheblicher Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht des Aussteigenden gemäß § 14 Abs. 1 StVO zu sehen.

Die Mithaftung des Klägers in Höhe von 20% beruht indes nicht auf einem Verschulden der Fahrerin seines Pkw, sondern auf der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. Jedes Kraftfahrzeug, das im öffentlichen Straßenverkehr bewegt wird, begründet eine potentielle Gefahr für andere, welche gerade Anlass für die gesetzlich geregelte Gefährdungshaftung ist. Aus dieser Gefährdungshaftung resultiert eine Mithaftung im Falle eines Unfalles, die grundsätzlich nur im Falle höherer Gewalt, die nicht vorliegt, oder dann zurücktritt, wenn der Unfall für den Kläger bzw. die Zeugin ... als Fahrerin des Fahrzeugs auf einem unabwendbaren Ereignis beruht oder wenn das Verschulden des Unfallgegners so überwiegt, dass eine etwaige Mithaftung aus der Betriebsgefahr völlig zurücktritt. Ein solches unabwendbares Ereignis liegt nur dann vor, wenn das Ereignis, auf dem der Unfall beruhte, weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf dem Versagen seiner Vorrichtungen beruht oder wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat (§ 17 Abs. 3 S. 1 StVG). Dies ist der Maßstab eines sogenannten Idealfahrers. Hier war das auf Parkplatzanlagen vorherrschende Prinzip der gesteigerten gegenseitigen Rücksichtnahme zu berücksichtigen. Auf Parkplätzen muss stets mit dem Ein- und Ausfahren anderer Fahrzeuge und auch mit dem Ein- und Aussteigen anderer Personen gerechnet werden. Dies gilt auch dann, wenn ein Fahrzeug bereits längere Zeit steht. Ein Idealfahrer hätte daher bedacht, dass an dem neben sich stehenden Fahrzeug möglicherweise eine Tür geöffnet wird, so dass das von ihm geführte Fahrzeug mit dieser Tür kollidieren könnte. Angesichts dessen war die Zeugin xxx gehalten, ihre Geschwindigkeit so einzurichten, dass sie auf unversehens aussteigende Personen hätte reagieren können. Dass die Zeugin ... dieses getan hat, steht nicht fest, so dass zu ihren Lasten die Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges zu berücksichtigen ist.


AG Pinneberg, 11.05.2017 - Az: 68 C 152/16

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