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Haftung beim Abbiegen in eine Parkbucht

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

In dem vorliegenden Rechtsstreit geht es um Schadenersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls. Die Klägerin, ein Fachbetrieb für Rohrreinigung mit 60 Mitarbeitern und 45 Fahrzeugen, darunter spezialisierte Fahrzeuge, verlangt Schadenersatz von den Beklagten, die an einem Unfall beteiligt waren.

Der Unfall ereignete sich, als der Mitarbeiter der Klägerin, Zeuge R., in einem umgebauten Mercedes Sprinter unterwegs war. Er beabsichtigte, in eine Parklücke einzufahren, während die Beklagte zu 1. mit einem Fiat Panda versuchte, den Mercedes Sprinter rechts zu überholen. Es kam zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Die genaue Unfallursache ist zwischen den Parteien umstritten.

Der Mercedes Sprinter wurde nach dem Unfall zum Firmensitz der Klägerin geschleppt und repariert. Die Klägerin verlangt nun Schadenersatz für Abschleppkosten, Reparaturkosten, Sachverständigenkosten sowie entgangenen Gewinn aufgrund der Reparaturdauer. Die Klägerin behauptet, der Fahrer des Fiat Panda habe das klägerische Fahrzeug rechts überholt und dadurch den Unfall verursacht. Die Beklagten bestreiten dies und behaupten, der Mercedes Sprinter sei ohne den rechten Blinker zu setzen nach links ausgeschwenkt.

Das Gericht stellte fest, dass sowohl der Zeuge R. als auch die Beklagte zu 1. Verkehrsverstöße begangen haben, die die Betriebsgefahr ihrer jeweiligen Fahrzeuge erhöht haben. Es urteilte, dass die Beklagten für 50% des entstandenen Schadens haften, da beide Parteien zur Unfallursache beigetragen haben. Es wurden unter anderem Reparaturkosten, Abschleppkosten und Sachverständigenkosten als erstattungsfähig anerkannt.

Zusammenfassend wurde das Schadenersatzbegehren der Klägerin teilweise stattgegeben, wobei eine Haftungsquote von 50% gegen die Beklagten festgelegt wurde.


LG Karlsruhe, 25.01.2019 - Az: 6 O 165/18

ECLI:DE:LGKARLS:2019:0125.6O165.18.00

Dr. Rochus SchmitzHont Péter HetényiAlexandra Klimatos

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