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Shill-Bidding bei eBay: Schadenersatz wegen Nichterfüllung eines geschlossenen Pkw-Kaufvertrages

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 45 Minuten

Der Kläger verlangt vom Beklagten die Zahlung von sogenanntem großen Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines über die Internetplattform eBay geschlossenen Kaufvertrags.

Der Kläger war im Jahr 2014 auf der Plattform eBay unter dem Mitgliedsnamen „a“ aktiv, der Beklagte mit dem Namen „b“. Der Kläger war dabei zum damaligen Zeitpunkt als Käufer in einer Vielzahl von „Auktionen“ involviert, in denen er nach Aufforderung von Übergabe und Übereignung der jeweils erworbenen Sachen großen Schadensersatz wegen Nichterfüllung deutschlandweit auch prozessual geltend machte, allerdings auch zwei Autos und zwei bis drei Uhren tatsächlich erlangte. Im Falle des „Ersteigerns“ eines Pkw im Wert von etwa 11.000,00 € hatte der Kläger zudem auf Herausgabe geklagt.

Die Plattform eBay gibt den Bietern bei solchen „Auktionen“ ausgehend vom Startgebot abhängig von der Höhe des aktuellen Gebots so genannte Erhöhungsschritte in Form des Mindestbetrags vor, um den die Teilnehmer das aktuelle Höchstgebot überbieten müssen, um selbst Höchstbietender werden zu können.

Der Kläger bot im Jahr 2014 unter seinem Mitgliedsnamen „b“ ein Fahrzeug „Marke1 Typ1“ über die Plattform eBay bereits dreimal zum Verkauf an, wobei es in der Folge weder zur Zahlung des Kaufpreises noch zur Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs kam.

Am 9. Oktober 2014 um 18:35 Uhr bot der Kläger unter seinem Mitgliedsnamen „b“ bei eBay im Rahmen einer Auktion, welche am 12. Oktober 2014 um 18:35:02 Uhr ablief, erneut ein Fahrzeug „Marke1 Typ1“ im Zustand „unfallfrei“ und „scheckheftgepflegt“ mit einem Startgebot von 1,99 € und folgender Sonderausstattung („Extras“) an:

„- BI-Xenon Plus Scheinwerfer mit Scheinwerfer-Reinigungsanlage

- Tagesfahrlicht

- autom. Fahrlichtschaltung (ALS)

- Nebelscheinwerfer

- Außenspiegel elektr. einklappbar und beheizbar

- DPF (Dieselpartikelfilter)

- Rückleuchten in LED Optik On, ab Werk

- Sonderlackierung ab Werk verändert Farbe bei Lichteinfall Dunkelblau /Diamantschwarz

- Sportpaket (V:20mm/H:20mm Tiefergelegt ab Werk sehr Dezent, sehr gute Kurven und Straßenlage)

- Lichtpaket innen und aussen (Ambientelicht, Nebelscheinwerfer, Tagfahrlicht)

- Comming/Leaving Home System

- Kurvenlicht (Scheinwerfer bewegen sich beim Lenken mit, für bessere Sicht bei Kurvenfahrten)

- Sportsitze vorn

- Sitzheizung vorn

- Multifunktions-Lederlenkrad im 4-Speichen-Design

- Sideguard (10 Airbags, Fahrer-, Beifahrer-, Seiten- und Kopfairbags, vorn und hinten)

- Navigationssystem großes MMI Plus

- Geschwindigkeitsregelanlage (Tempomat)

- Innenspiegel autom. abblendbar

- Servotronic

- Ablagepaket

- Diebstahlwarnanlage

- Radio/CD mit 6fach CD-Wechsler

- Audiosystem mit 10 Lautsprechern und Subwoofer (DSP Top Klang)

- Dekoreinlagen Aluminium gebürstet

-Raucherpaket (jedoch ist das Auto ein Nicht Raucher Auto)

- TV/DVD Schnittstellen

- Voll Alcantara Leder Ausstattung

- 3 Klima Zonen Klimaautomatik mit Belüftungsschlitzen in den B-Säulen

- elektr. 4-Wege-Lendenwirbelstütze vorn

- Ski-/Durchladesack“

Ferner wies der Beklagte darauf hin: „Preisvorschläge unter 10.000 Euro könnt ihr euch sparen“.

Auf diese Auktion gab es ein Gebot durch den - anonymisierten - Bieter „c“ mit einem Höchstbetrag (Maximalgebot) von 10.300,00 €. Der Kläger wiederum gab bereits zwei Stunden nach Auktionsbeginn mehrere Gebote ab, wobei sein Maximalgebot in Höhe von 10.350,00 € bis zum Ablauf der Aktion das Höchstgebot blieb. Das dritthöchste Gebot eines weiteren Bieters „d“ lag bei 2.001,00 €.

In der Folge forderte der Kläger den Beklagten über das eBay-Nachrichtensystem am 13. Oktober 2014 unter Fristsetzung bis 19. Oktober 2014 zur Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 2.011,00 € unter Annahme eines gültigen Höchstgebots von 2.011,00 € auf. In dieser Nachricht wies der Kläger zudem darauf hin, dass der Beklagte das Fahrzeug mutmaßlich bereits dreimal dem Anschein nach verkauft habe, ohne dass es zur Übereignung des Fahrzeugs gekommen sei. Ferner wies der Kläger darauf hin, dass Gebote über 2.001,00 € hinaus manipulierte und deshalb gemäß § 117 BGB unwirksame Scheingebote eines „pushers“ des Beklagten gewesen seien. Der Beklagte wiederum war nur gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 10.350,00 € zur Vertragsabwicklung bereit.

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