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Schadensersatzansprüche wegen der Nichterfüllung eines Kfz-Kaufvertrags

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen eines nicht erfüllten Fahrzeugkaufs besteht nicht, wenn der Kaufvertrag wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Das gilt insbesondere, wenn der Vertrag auf einem bewusst herbeigeführten Vertragsbruch mit einem Dritten beruht.

Zwar kommt ein Kaufvertrag auch dann wirksam zustande, wenn eine Partei im eigenen Namen auftritt, selbst wenn im Vertragsdokument eine nicht existierende Gesellschaft oder Person als Vertragspartnerin genannt wird. Entscheidend ist, ob aus den Gesamtumständen erkennbar war, wer tatsächlich Vertragspartner sein sollte. Auch eine möglicherweise fehlende oder überdehnte Vertretungsmacht eines Mitarbeiters kann durch Anscheinsvollmacht oder nachträgliche Genehmigung ausgeglichen werden.

Ein Rücktritt vom Vertrag oder eine einvernehmliche Aufhebung liegt nicht bereits dann vor, wenn eine Vertragspartei eine Änderung der Bestellung andeutet. Besteht der erkennbare Wille zur Fortsetzung des Vertragsverhältnisses, bleibt der Kaufvertrag bestehen.

Ein bereits geschlossener Kaufvertrag kann jedoch nichtig sein, wenn er sittenwidrig ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Partei gezielt in ein bestehendes Vertragsverhältnis eines Dritten eingreift und dadurch schuldhaft eine Vertragsverletzung herbeiführt. Ein solcher Eingriff ist als besonders illoyal zu bewerten, wenn er mit dem Ziel erfolgt, vertragliche Nebenpflichten wie Haltefristen oder Weiterveräußerungsverbote systematisch zu umgehen.

Verstößt ein Käufer bewusst gegen vertragliche Beschränkungen des Erstverkäufers – etwa gegen ein Weiterveräußerungsverbot oder eine Halteverpflichtung – und wird das Fahrzeug unmittelbar an einen gewerblichen Wiederverkäufer veräußert, liegt regelmäßig ein sittenwidriges Verhalten vor. Der Vertrag zwischen dem Wiederverkäufer und dem Käufer ist in einem solchen Fall insgesamt nichtig.

Ein berechtigtes Interesse des ursprünglichen Verkäufers, etwa zum Schutz seines Vertriebssystems oder zur Einhaltung internationaler Handelsbeschränkungen, kann solche Regelungen rechtfertigen. Klauseln, die ein Weiterveräußerungsverbot vorsehen oder eine Vertragsstrafe bei Verstoß gegen Haltefristen enthalten, sind grundsätzlich wirksam, sofern sie sachgerecht ausgestaltet und nicht unangemessen benachteiligend sind.

Im Ergebnis gilt: Verträge, die auf einem bewusst geplanten Vertragsbruch gegenüber Dritten beruhen, verstoßen gegen die guten Sitten und sind daher nichtig. Aus ihnen können keine vertraglichen Ansprüche abgeleitet werden.


OLG München, 04.04.2025 - Az: 36 U 1457/24 e

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