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Müssen Verbringungskosten bei fiktiver Schadensabrechnung erstattet werden?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 17 Minuten

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Verbringungskosten sind auch bei fiktiver Abrechnung ersatzfähig, soweit sie in einem Gutachten eines anerkannten Sachverständigen Berücksichtigung gefunden haben und wenn sie nach den örtlichen Gepflogenheiten auch bei einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt angefallen wären.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 14.10.2015 auf der A1 bei Schwerte geltend, der sich zwischen dem im Eigentum der Klägerin stehenden Fahrzeug Toyota Prius und dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug. ereignet hat. Der Unfallhergang und die vollumfängliche Haftung der Beklagten dem Grunde nach sind unstreitig, streitig ist lediglich die Schadenshöhe.

Die Klägerin verlangt Reparaturkosten netto nach Gutachten i.H.v. 3851,46 €, Wertminderung 100,00 €, Sachverständigenkosten 649,00 €, Abschleppkosten 195,01 €, Mietwagenkosten von 1264,77 € und die Nebenkostenpauschale von 25 €.

Die Beklagte zahlte Reparaturkosten netto i.H.v. 2018,75 € und die Abschleppkosten sowie die Nebenkostenpauschale vollständig.

Die Klägerin nahm noch am Unfalltag einen Mietwagen in Anspruch. Am 22.10.2015 wurde das verunfallte Fahrzeug in die Werkstatt verbracht und vom 23.10.2015 bis 26.10.2015 das Hybridsystem repariert.

Am 28.10.2015 gab die Klägerin das Mietfahrzeug zurück. Am 29.10.2015 wurde das Fahrzeug durch den klägerischen Privatsachverständigen besichtigt und am 30.10.2015 vermessen. Nachdem am 30.10.2015 noch die Fahrzeugbatterie ausgetauscht wurde, wurde das Fahrzeug der Klägerin am 30.10.2015 zurückgegeben.

Die Klägerin veräußerte das Fahrzeug letztendlich ohne es reparieren zu lassen.

Am 27.10.2016 zahlte die Klägerin die Mietwagenrechnung. Unter dem 04.11.2016 trat der klägerische Sachverständige den ihm abgetretenen Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall an die Klägerin zurück ab.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte die Differenz der Reparaturkosten sowie die bislang nicht gezahlten sonstigen Schadenspositionen zuzüglich der sich aus dem restlichen Schadensbetrag ergebenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen habe.

Die Beklagte behauptet, dass für eine fachgerechte Reparatur lediglich Nettoreparaturkosten i.H.v. 2018,75 € ausweislich des von ihr eingeholten Sachverständigengutachtens der Dekra anfallen würden und die Forderung der Klägerin insoweit bezahlt sei. Das klägerische Gutachten habe insbesondere die Erneuerung der Felge vorne links berücksichtigt, die allerdings keiner Erneuerung bedürfen, weil sie keine Beschädigungen aufweisen. Die Erforderlichkeit einer Spureinstellung sei nicht zu erkennen, genauso wenig die Kosten der Beseitigung einer Lackbeschädigung hinten links. Die hintere linke Fahrzeugseite weise keine Beschädigungen auf, welche eine Lackierung erforderlich machen würden; sollte es sich dabei um die Kosten einer Beilackierung handeln, sei deren Notwendigkeit erst im Rahmen der Lackierarbeiten feststellbar und im Vorfeld nicht prognostizierbar. Eine Wertminderung trete bei einer fachgerechten Reparatur nicht ein.

Die Kosten für den privaten Sachverständigen i.H.v. 649,00 € seien nicht erstattungsfähig, weil das klägerische Gutachten zur Schadensregulierung völlig unbrauchbar sei, da es Reparaturarbeiten und Reparaturschritte berücksichtigt habe, welche für eine fachgerechte Reparatur des Klägerfahrzeugs nicht erforderlich seien.

Die Mietwagenkosten könne die Klägerin nicht verlangen, da das klägerische Fahrzeug nach dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall im verkehrssicheren und fahrbereiten Zustand gewesen sei. Ein Ausfall des Hybridsystems habe keinerlei Auswirkung auf die Verkehrssicherheit.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten schulde die Beklagte nicht; eine Abrechnung gegenüber der Klägerin sei nicht erfolgt.

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