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Wenn die Reparatur erst zwei Monate nach einem Unfall begonnen wird ...

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Voraussetzung der Entschädigung für die entgangenen Gebrauchsvorteile eines privat genutzten Pkw ist, dass der Geschädigte tatsächlich an der Nutzung gehindert war und sich der Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug für ihn als fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hat, weil er entsprechenden Nutzungswillen hatte, die hypothetische Nutzungsmöglichkeit bestand und es keine anderweitige Kompensation gab.

Die tatsächliche Durchführung der Reparatur indiziert einen entsprechenden Nutzungswillen. Nur dann, wenn die Reparatur ganz unterlassen wird oder der Geschädigte mehrere Monate verstreichen lässt, spricht umgekehrt eine Vermutung gegen den Nutzungswillen. Ein Zeitraum von noch nicht einmal ganz zwei Monaten zwischen Unfall und Reparaturbeginn begründet allerdings noch keine derartige Vermutung. Dies gilt umso mehr, wenn ein erheblicher Schaden entstanden war, der eine zeitintensive, nicht ohne Weiteres kurzfristig darzustellende Reparatur erforderte, und auf Betreiben der Beklagten noch ein zweites Schadensgutachten eingeholt wurde. Es ist treuwidrig, wenn die Beklagten dem Kläger die von ihnen verursachte Reparaturverzögerung nun zum Nachteil gereichen lassen wollen.

Hinzu kam im zu entscheidenden Fall, dass sich der Unfall in der Sommer- und Ferienzeit ereignete, in der Werkstatttermine gerichts- bekanntermaßen oftmals nicht kurzfristig zu erlangen sind. Auch vor diesem Hintergrund ist ein zeitlicher Abstand von zwei Monaten nicht zu beanstanden.


LG Lüneburg, 11.02.2022 - Az: 3 S 56/21

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