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Haftung beim Wenden im Straßenverkehr

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Kommt es während eines Wendemanövers zu einer Kollision, richtet sich die Haftung maßgeblich nach § 9 Abs. 5 StVO. Diese Norm stellt besonders hohe Anforderungen an den Wendenden, da er mit rückwärtigem und nachfolgendem Verkehr rechnen muss. Der Wendende ist verpflichtet, sein Fahrmanöver so auszuführen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG liegt nur dann vor, wenn selbst ein Idealfahrer den Unfall nicht hätte verhindern können. Wird ein solcher Nachweis nicht geführt, bleibt es bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge. Sowohl der Wendende als auch andere Beteiligte haben darzulegen, dass sie äußerste Sorgfalt beachtet haben. Gelingt dieser Nachweis keiner Partei, bleibt die Betriebsgefahr maßgeblich.

Die rechtliche Einordnung des Fahrmanövers ist hierbei entscheidend. Auch wenn die Straßenführung über einen Bogen oder eine Verbreiterung der Fahrbahn erfolgt, liegt ein Wenden im Sinne von § 9 Abs. 5 StVO vor, wenn die Fahrbahn nicht in einer Sackgasse endet, sondern eine Geradeausfahrt möglich ist. In solchen Fällen besteht die besondere Gefährdungslage, vor der die Norm schützen soll, da andere Verkehrsteilnehmer mit einer Fortsetzung des Geradeausverkehrs rechnen dürfen.

Ein zweifaches Abbiegen im Sinne des § 9 Abs. 1 StVO ist nur dann gegeben, wenn nach dem ersten Abbiegen zunächst ein längerer Geradeausabschnitt oder zusätzliche Verkehrseinrichtungen wie Haltelinien oder Ampeln vorliegen. Fehlen solche Voraussetzungen, bleibt es bei der Anwendung des § 9 Abs. 5 StVO.

Kommt es im Zuge eines Wendemanövers zur Kollision mit einem Fahrzeug im fließenden Verkehr, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Wendenden. Dieser Anscheinsbeweis begründet in der Regel eine Alleinhaftung. Widersprüchliche Angaben oder nicht eindeutige Zeugenaussagen reichen nicht aus, um die Vermutung zu entkräften.

Die Abwägung nach § 17 Abs. 2 StVG führt bei einem groben Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten des Wendenden regelmäßig zu dessen voller Haftung. Ein Mitverschulden des anderen Verkehrsteilnehmers ist nur dann zu berücksichtigen, wenn ein konkreter Verkehrsverstoß festgestellt werden kann, etwa das Überholen bei unklarer Verkehrslage. Kann ein solcher Verstoß nicht sicher nachgewiesen werden, verbleibt es bei der Alleinhaftung des Wendenden.

Ersatzfähig sind die unmittelbaren Fahrzeugschäden einschließlich des Eigenanteils aus einer bestehenden Kaskoversicherung. Ebenso zu ersetzen sind pauschale Nebenpositionen wie die allgemeine Kostenpauschale sowie An- und Ummeldekosten. Auch Nachteile durch die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung, etwa höhere Versicherungsprämien, gehören zum ersatzfähigen Schaden.


AG Solingen, 19.02.2021 - Az: 11 C 354/19

ECLI:DE:AGSG:2021:0219.11C354.19.00

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