Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 408.378 Anfragen

Kfz-Vollkaskoversicherung: Muss sich vor Verlassen des Unfallorts bei der Polizei gemeldet werden?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Nach E. 1.1.3 AKB darf der Versicherungsnehmer den „Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten (Unfallflucht)“. Wurde mindestens 30 Minuten an der Unfallstelle gewartet, so ist von der Einhaltung der „gesetzlich erforderlichen Wartezeit“ auszugehen.

Der Versicherungsnehmer ist insbesondere auch nicht dazu verpflichtet, sich vor Verlassen des Unfallorts (aktiv) bei der Polizei zu melden, wenn innerhalb der Wartefrist des § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB keine feststellungsbereiten Personen eintreffen.

Hierzu führte das Gericht zum konkreten Fall aus:

Zunächst hat der Beklagte - die Vollkaskoversicherung - bereits nicht dargelegt hat, dass es vorliegend überhaupt zu einem erheblichen Fremdschaden gekommen ist. Unabhängig davon, liegen aber auch die weiteren Voraussetzungen des § 142 Abs. 1 StGB nicht vor.

Dass unmittelbar nach dem Unfall feststellungsbereite Personen an der Unfallstelle gewesen wären - mithin ein Verstoß gegen § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorgelegen hätte - wird beklagtenseits nicht vorgebracht.

Soweit der Beklagte ferner lediglich bestreitet, dass der Kläger bis zum Eintreffen des ADAC ca. 45 Minuten an der Unfallstelle gewartet hat, so hat der insoweit für einen etwaigen Verstoß gegen § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB darlegungs- und beweisbelastete Beklagte einen Wartepflichtverstoß des Klägers bereits nicht dargelegt und ist jedenfalls beweisfällig geblieben. Zudem hat die durchgeführte Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Kläger bis zum Eintreffend des ADAC mindestens 30 Minuten an der Unfallstelle gewartet hat, sodass auch aus diesem Gesichtspunkt (positiv) von der Einhaltung der „gesetzlich erforderlichen Wartezeit“ auszugehen ist.

Entgegen der Auffassung des Beklagten war der Kläger insbesondere auch nicht dazu verpflichtet, sich vor Verlassen des Unfallorts (aktiv) bei der Polizei zu melden, wenn - wie hier - innerhalb der Wartefrist des § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB keine feststellungsbereiten Personen eintreffen.

Denn eine solche Verpflichtung ist den streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen nicht zu entnehmen.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Stiftung Warentest 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.262 Bewertungen)

Sehr schneller und professioneller Service. Ich bin rundum zufrieden und kann das Unternehmen nur weiterempfehlen.
Ed R, Zürich
Sehr genaue und detaillierte Einschätzung. Wichtig ist alle Unterlagen einzusenden und genauestens den Sachverhalt zu schildern.
Verifizierter Mandant