Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Nach E. 1.1.3 AKB darf der Versicherungsnehmer den „Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten (Unfallflucht)“. Wurde mindestens 30 Minuten an der Unfallstelle gewartet, so ist von der Einhaltung der „gesetzlich erforderlichen Wartezeit“ auszugehen.
Der Versicherungsnehmer ist insbesondere auch nicht dazu verpflichtet, sich vor Verlassen des Unfallorts (aktiv) bei der Polizei zu melden, wenn innerhalb der Wartefrist des
§ 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB keine feststellungsbereiten Personen eintreffen.
Hierzu führte das Gericht zum konkreten Fall aus:
Zunächst hat der Beklagte - die
Vollkaskoversicherung - bereits nicht dargelegt hat, dass es vorliegend überhaupt zu einem erheblichen Fremdschaden gekommen ist. Unabhängig davon, liegen aber auch die weiteren Voraussetzungen des § 142 Abs. 1 StGB nicht vor.
Dass unmittelbar nach dem Unfall feststellungsbereite Personen an der Unfallstelle gewesen wären – mithin ein Verstoß gegen § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorgelegen hätte – wird beklagtenseits nicht vorgebracht.
Soweit der Beklagte ferner lediglich bestreitet, dass der Kläger bis zum Eintreffen des ADAC ca. 45 Minuten an der Unfallstelle gewartet hat, so hat der insoweit für einen etwaigen Verstoß gegen § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB darlegungs- und beweisbelastete Beklagte einen Wartepflichtverstoß des Klägers bereits nicht dargelegt und ist jedenfalls beweisfällig geblieben. Zudem hat die durchgeführte Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Kläger bis zum Eintreffend des ADAC mindestens 30 Minuten an der Unfallstelle gewartet hat, sodass auch aus diesem Gesichtspunkt (positiv) von der Einhaltung der „gesetzlich erforderlichen Wartezeit“ auszugehen ist.
Entgegen der Auffassung des Beklagten war der Kläger insbesondere auch nicht dazu verpflichtet, sich vor Verlassen des Unfallorts (aktiv) bei der Polizei zu melden, wenn – wie hier – innerhalb der Wartefrist des § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB keine feststellungsbereiten Personen eintreffen.
Denn eine solche Verpflichtung ist den streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen nicht zu entnehmen.
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