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Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit bei Rotlichtverstößen in der Kaskoversicherung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 61 VVG a.F. setzt voraus, dass der Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Der Versicherer trägt die volle Beweislast sowohl für den objektiven Pflichtverstoß als auch für das subjektiv gesteigerte Verschulden. Ein Anscheinsbeweis ist ausgeschlossen, da Erfahrungssätze für die subjektive Komponente der groben Fahrlässigkeit nicht bestehen.

Das Überfahren einer roten Ampel stellt objektiv einen gravierenden Pflichtverstoß dar. Für die Beurteilung der groben Fahrlässigkeit ist jedoch zwischen zwei Fallgruppen zu unterscheiden. Erfolgt das Einfahren in eine Kreuzung ohne vorheriges Anhalten trotz bereits länger andauernden Rotlichts, kann regelmäßig auch subjektiv grobe Fahrlässigkeit angenommen werden (vgl. BGH, 08.07.1992 - Az: IV ZR 223/91). Wird hingegen zunächst vor der Ampel angehalten und anschließend trotz fortbestehenden Rotlichts in die Kreuzung eingefahren, liegt regelmäßig ein Augenblicksversagen vor, das nicht ohne weiteres den Vorwurf subjektiv grober Fahrlässigkeit rechtfertigt. In der Rechtsprechung wird in dieser Konstellation ein gesteigertes persönliches Verschulden regelmäßig verneint (vgl. OLG Hamm, 21.03.1991 - Az: 6 U 218/90; OLG Schleswig, 21.01.1992 - Az: 3 U 99/91; OLG Köln, 07.06.1983 - Az: 9 U 247/82).

Ein erheblich gesteigertes Verschulden kann auch nicht allein daraus hergeleitet werden, dass ein Versicherungsnehmer trotz einer ärztlich attestierten Aufmerksamkeits- oder Verarbeitungsstörung weiterhin am Straßenverkehr teilnimmt. Maßgeblich ist, ob die Beeinträchtigung objektiv und subjektiv geeignet war, die Fahrtüchtigkeit in erheblichem Umfang einzuschränken und ob hieraus eine schwerwiegende Pflichtverletzung resultiert. Liegen Kompensationsmechanismen vor und bestehen über einen langen Zeitraum keine Auffälligkeiten, fehlt es an einer Grundlage für den Vorwurf grober Fahrlässigkeit.

Eine Leistungsfreiheit nach § 27 Abs. 2 VVG a.F. kommt nur bei einer nach Vertragsschluss eingetretenen erheblichen Gefahrerhöhung in Betracht. Besteht eine Beeinträchtigung bereits seit längerer Zeit und wird sie durch individuelle Strategien ausgeglichen, liegt keine nachträgliche Gefahrerhöhung vor, die eine Anzeigepflicht gegenüber dem Versicherer auslösen könnte.

Vorliegend hatte der Fahrer hatte durch ein unfallfreies Fahrverhalten über einen Zeitraum von 26 Jahren bewiesen, dass er den Anforderungen des Verkehrs gewachsen ist.


OLG Bamberg, 31.10.2002 - Az: 1 U 75/02

ECLI:DE:OLGBAMB:2002:1031.1U75.02.0A

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