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Rotlichtverstoß: Absehen vom Regelfahrverbot unter Erhöhung der Regelgeldbuße

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

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Ein Absehen vom Regelfahrverbot unter Erhöhung der Regelgeldbuße kann bei einer verheirateten Mutter in Ausbildung, beengten wirtschaftlichen Verhältnissen und mit 3 Kindern und fehlenden Möglichkeiten zur Milderung der Folgen des drohenden Fahrverbots gerechtfertigt sein.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Betroffene ist verheiratet und Mutter dreier Kinder. Ihr ältestes Kind von 12 Jahren lebt bei ihren Eltern. Es stammt aus einer 1. Beziehung. Aus der Ehe stammen zwei Kinder im Alter von 9 Jahren und von 2 ½ Jahren. Das jüngere Kind geht in eine Kindertagesstätte in B, das ältere in die 4. Klasse der Grundschule in unmittelbarer Nähe der Kindertagesstätte. Beide Einrichtungen sind in der Gegend der Straße „X“, einer ländlichen Straße, die von B nach Südwesten führt. Die Betroffene bringt beide Kinder morgens gegen 07:30 Uhr mit ihrem privaten Pkw zur Kita bzw. zur Grundschule und geht im Anschluss ihrer Tätigkeit als auszubildende Kauffrau im Gesundheitswesen nach. Als solche verdient sie monatlich 864,00 € brutto. Die Ausbildung hat sie zum 01.08.2021 begonnen. Sie hat 30 Tage Urlaub jährlich, für das Rumpfjahr 2021 daher entsprechend weniger. 3 Tage pro Woche arbeitet sie im Betrieb, an 2 Tagen fährt sie mit ihrem privaten Pkw zur Berufsschule nach C. Jeweils nach der Arbeit holt sie die Kinder von der Kindertagesstätte bzw. der Schule ab. Die Kindertagesstätte und die Kita sind in B derart weit vom Wohnort der Betroffenen entfernt, das der Transport der Kinder per Pkw erfolgen muss. Der Ehemann der Betroffenen ist im Garten- und Landschaftsbau angestellt. Er verdient monatlich etwa 2.400,00 € netto. Im Rahmen seiner Tätigkeit arbeitet er regelmäßig auf Baustellen außerhalb von B, so dass er Fahrtätigkeiten für die Betroffene nicht übernehmen kann und sie auch bei der Kindertransportproblematik nicht unterstützen kann. Die Eheleute haben in B ein freistehendes Einfamilienhaus erworben und müssen hierfür noch etwa 120.000,00 € abzahlen. Die monatliche Darlehnsrate beträgt 475,00 €.

Die Betroffene ist verkehrsrechtlich lediglich einmal vorbelastet:

Am 18.06.2020 (Rechtskraft: 07.07.2020) setzte die Stadt B gegen die Betroffene eine Geldbuße von 100,00 € aufgrund eines Handy-Verstoßes (§§ 23 Abs. I a49 StVO, 24 StVG) fest.

Am 12.12.2020 um 15:49 Uhr befuhr die Betroffene in Dortmund den Südwall in Höhe 5-9 als Führerin eines Pkw und missachtete hierbei die an der Tatörtlichkeit aufgestellte Lichtzeichenanlage. Sie überfuhr den Haltestreifen an der Lichtzeichenanlage, obgleich die Rotlichtphase zu dieser Zeit schon länger als 1 Sekunde andauerte, nämlich mindestens 1,7 Sekunden.

Der Rotlichtverstoß wurde festgestellt mittels des Messgerätes PoliScan FM1. Das Gerät wurde am Tattage in gültig geeichtem Zustand entsprechend der Bedienungsanleitung genutzt. Die gemessene Rotlichtzeit betrug 2,29 Sekunden, so dass sich nach Toleranzabzug eine vorwerfbare Rotlichtdauer von 1,7 Sekunden ergab.

Diese Feststellungen beruhen bereits auf den im Bußgeldbescheid enthaltenen Feststellungen, die infolge der Einspruchsbeschränkung der Betroffenen bindend geworden sind. Das Gericht hat gleichwohl sicherheitshalber Beweis zu dem Tatvorwurf erhoben.

Die Betroffene hat ihre Fahrereigenschaft zugestanden und meinte zunächst im Rahmen ihrer Einlassung, sie sei noch bei Gelb über die Ampel gefahren. Sie habe zuvor ihren Sohn im Krankenhaus besucht, dem die Schädeldecke abgenommen worden sei.

Diese Angaben der Betroffenen zu dem Fahrtanlass nach Dortmund erschienen dem Gericht durchaus plausibel und konnten durch die Betroffene noch weiter ausgeführt werden.

Die Täterschaft der Betroffenen konnte das Gericht auch feststellen durch Lichtbildvergleich mit einem Ausschnitt des Täterfotos, den das Gericht in Augenschein genommen hat.

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