Stützt der Tatrichter die Verurteilung wegen eines „
qualifizierten Rotlichtverstoßes“ allein auf die Zeugenaussagen von Polizeibeamten, muss er auch Umstände feststellen, die die Richtigkeit der Schätzungen der Polizeibeamten erhärten. Dazu gehören Feststellungen, wann und wo genau die Zeugen auf den Betroffenen aufmerksam wurden, in welchem Abstand und mit welcher Geschwindigkeit er zu diesem Zeitpunkt und zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die rote Ampel wahrgenommen haben, vor ihnen hergefahren ist und wie weit er zu diesen Zeitpunkten jeweils von der Haltelinie entfernt gewesen ist, außerdem wie lange es dauerte vom Erkennen der roten Ampel bis zum Erkennen, dass der Betroffene in den Kreuzungsbereich einbog und welche Entfernung der Streifenwagen in dieser Zeit mit welcher Geschwindigkeit zurücklegte.
Eine Verurteilung wegen eines nichtqualifizierten Rotlichtverstoßes erfordert grundsätzlich Feststellungen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und der vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit sowie die Angabe, wieweit der Betroffene mit seinem Fahrzeug von der Ampel noch entfernt war, als diese von Grün auf Gelb schaltete. Nur bei Kenntnis dieser Umstände lässt sich unterscheiden, ob der Betroffene bei zulässiger Geschwindigkeit und mittlerer Bremsverzögerung in der Lage gewesen wäre, den von dem Gelblicht ausgehenden Haltegebot zu folgen, was unerlässliche Voraussetzung für den Vorwurf ist, das Rotlicht schuldhaft missachtet zu haben.