Beruht der Vorwurf eines
qualifizierten Rotlichtverstoßes allein auf einer freien, gefühlsmäßigen Zeitschätzung eines Polizeibeamten, genügt dies den Anforderungen an eine tragfähige Beweiswürdigung nicht - eine Verurteilung auf dieser Grundlage hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Ein qualifizierter Rotlichtverstoß im Sinne von
§ 37 Abs. 2 StVO i.V.m.
Nr. 132.2 Bußgeldkatalog liegt vor, wenn das Rotlichtsignal im maßgebenden Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie bereits länger als eine Sekunde andauerte. Diese Fallgruppe ist von besonderer praktischer Bedeutung, weil an sie erheblich schärfere Rechtsfolgen geknüpft sind als an den einfachen Rotlichtverstoß - insbesondere die Verhängung eines einmonatigen
Fahrverbots sowie ein erhöhtes Bußgeld. Die erheblichen Auswirkungen im Rechtsfolgenausspruch verlangen daher, dass die Feststellung einer Rotlichtdauer von mehr als einer Sekunde vom Tatrichter nachvollziehbar und auf tragfähiger Tatsachengrundlage hergeleitet wird.
Zeitschätzungen sind wegen der Ungenauigkeit des menschlichen Zeitgefühls in der Regel mit einem erheblichen Fehlerrisiko behaftet. Freie Schätzungen aufgrund bloß gefühlsmäßiger Erfassung der verstrichenen Zeit sind zur Feststellung von Zeitintervallen im Sekundenbereich daher ungeeignet. Es bedarf vielmehr tatsächlicher Anhaltspunkte, die eine Überprüfung der Schätzung auf ihre Zulässigkeit ermöglichen. Solche Anhaltspunkte können etwa sein: die konkrete Zählweise beim Mitzählen, die Geschwindigkeit des Betroffenen und seine Entfernung von der Ampelanlage im Zeitpunkt des Lichtwechsels auf Rot oder zumindest die Beschreibung eines während der Rotlichtdauer abgelaufenen, zeitlich eingrenzbaren Vorgangs, an dem sich der Zeuge bei seiner Schätzung orientiert hat.
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