Bei einer
Pauschalreise steht dem
Reisenden gegen den
Reiseveranstalter auch dann ein Entschädigungsanspruch wegen
nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (
§ 651n Abs. 2 BGB) zu, wenn die Absage einer Schiffsreise auf Umstände zurückgeht, die zunächst im Verantwortungsbereich des Veranstalters liegen (verspätete Fertigstellung eines Schiffes in der Werft), die Vereitelung der Reise aber schließlich auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände i.S. § 651n Abs. 1 Nr. 3 BGB (Sicherheitsbedenken gegen Nutzung eines Seeweges aufgrund terroristischer Angriffe) zurückzuführen ist.
Führen multikausale Umstände zur Absage einer
Reise, die teilweise dem Risikobereich des Veranstalters zuzurechnen sind und teilweise von diesem nicht beherrschbar sind (außergewöhnlich und unvermeidbar), so ist die Haftung des Veranstalters nur dann ausgeschlossen, wenn in seinem Verantwortungsbereich alle zumutbaren und möglichen Maßnahmen ergriffen worden sind, um eine planmäßige Durchführung der Reise zu ermöglichen. Bei der Beurteilung kommt es auf eine Gesamtbewertung aller Umstände an, die zum Scheitern der Reise beigetragen haben. Es ist nicht so, dass eine zunächst im Risikobereich des Veranstalters liegende Ursache deshalb außer Betracht bleibt, weil zeitlich danach noch ein Umstand hinzutritt, der als unvermeidbar und außergewöhnlich anzusehen ist.
Führt die Verzögerung bei der Reparatur des Transportmittels (hier: Kreuzfahrtschiff) dazu, dass der Reiseveranstalter das Transportmittel nur noch in einem engen zeitlichen Fenster und auf einem einzig verbleibenden Wege unter der Bedingung, dass keine weiteren Hindernisse auftreten, zum Startpunkt der Reise führen kann, und misslingt dies schließlich wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände, so führt dies nicht zu einer Entlastung des Veranstalters nach § 651n Abs. 1 S. 3 BGB. Der Veranstalter hat dafür einzustehen, dass sich ein hierin liegendes Risiko verwirklicht. Die Zubilligung eines Schadensersatzanspruches ist auch in diesen Fällen vor dem Hintergrund des vom Gesetzgeber intendierten Verbraucherschutzes gerechtfertigt.