Ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung eines zweiten Reisepasses kann auch bei rein touristisch motivierten Reisen bestehen, wenn konkret zu erwarten ist, dass ein Zielstaat die Einreise wegen eines aus dem Pass ersichtlichen Voraufenthalts in einem anderen Staat verweigern würde. Der Antragsteller muss hierzu seine Reisepläne schlüssig darlegen und durch Buchungsbelege nachweisen.
§ 1 Abs. 3 PassG normiert als Grundsatz das Verbot, mehrere Pässe der Bundesrepublik Deutschland zu besitzen. Dieses Verbot dient der Missbrauchsprävention, namentlich der Verhinderung der Weitergabe eines Passes an Dritte. Nur bei nachgewiesenem berechtigtem Interesse darf hiervon abgewichen werden. Aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt das Gebot der engen Auslegung der Ausnahmevorschrift. Das berechtigte Interesse ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein gebundener Rechtsanspruch auf Erteilung des weiteren Passes; ein behördliches Ermessen ist nicht eröffnet.
Ein berechtigtes Interesse liegt nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers insbesondere dann vor, wenn der Antragsteller in einen Staat einreisen will, der die Einreise voraussichtlich verweigern würde, weil aus dem Pass ein vorheriger Aufenthalt in einem bestimmten anderen Staat ersichtlich ist (vgl. BT-Drs. 10/3303, S. 11 zur gleichlautenden Vorgängervorschrift). Der Gesetzgeber gewichtet hierbei das Interesse des Reisenden an ungehinderter Einreise höher als das Interesse der betroffenen Staaten, über ihre Einreisemodalitäten zu bestimmen - und zwar auch dann, wenn die Reise ausschließlich touristischen Zwecken dient. Die prophylaktische Ausstellung eines Zweitpasses ohne hinreichend konkretisierten Anlass ist hingegen unzulässig.
Die Beweislast für das Vorliegen des berechtigten Interesses trifft den Antragsteller. Bloße Reiseabsichten „ins Blaue hinein“ oder allgemeine Absichtserklärungen zur Reiseroute genügen nicht. Erforderlich ist vielmehr die Darlegung konkreter Reisepläne sowie deren Belegung durch geeignete Unterlagen, insbesondere Buchungsbelege für Flüge und Unterkünfte. Die zuständige Behörde und gegebenenfalls das Verwaltungsgericht hat dabei ein Gesamtbild zu erstellen. Zu prüfen ist insbesondere die Konsistenz der Angaben - hinsichtlich der zeitlichen Planung, der finanziellen Realisierbarkeit und der Vereinbarkeit mit der persönlichen Lebenssituation des Antragstellers. Zugleich ist zu prüfen, ob Anzeichen für eine beabsichtigte missbräuchliche Verwendung des Zweitpasses bestehen. Ergänzend ist zu beurteilen, inwieweit die Reisepläne ohne einen sofortigen Zweitpass - etwa durch Beantragung bei einer deutschen Auslandsvertretung vor Ort - durchgeführt werden könnten.
§ 1 Abs. 3 PassG normiert als Grundsatz das Verbot, mehrere Pässe der Bundesrepublik Deutschland zu besitzen. Dieses Verbot dient der Missbrauchsprävention, namentlich der Verhinderung der Weitergabe eines Passes an Dritte. Nur bei nachgewiesenem berechtigtem Interesse darf hiervon abgewichen werden. Aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt das Gebot der engen Auslegung der Ausnahmevorschrift. Das berechtigte Interesse ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein gebundener Rechtsanspruch auf Erteilung des weiteren Passes; ein behördliches Ermessen ist nicht eröffnet.
Ein berechtigtes Interesse liegt nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers insbesondere dann vor, wenn der Antragsteller in einen Staat einreisen will, der die Einreise voraussichtlich verweigern würde, weil aus dem Pass ein vorheriger Aufenthalt in einem bestimmten anderen Staat ersichtlich ist (vgl. BT-Drs. 10/3303, S. 11 zur gleichlautenden Vorgängervorschrift). Der Gesetzgeber gewichtet hierbei das Interesse des Reisenden an ungehinderter Einreise höher als das Interesse der betroffenen Staaten, über ihre Einreisemodalitäten zu bestimmen - und zwar auch dann, wenn die Reise ausschließlich touristischen Zwecken dient. Die prophylaktische Ausstellung eines Zweitpasses ohne hinreichend konkretisierten Anlass ist hingegen unzulässig.
Die Beweislast für das Vorliegen des berechtigten Interesses trifft den Antragsteller. Bloße Reiseabsichten „ins Blaue hinein“ oder allgemeine Absichtserklärungen zur Reiseroute genügen nicht. Erforderlich ist vielmehr die Darlegung konkreter Reisepläne sowie deren Belegung durch geeignete Unterlagen, insbesondere Buchungsbelege für Flüge und Unterkünfte. Die zuständige Behörde und gegebenenfalls das Verwaltungsgericht hat dabei ein Gesamtbild zu erstellen. Zu prüfen ist insbesondere die Konsistenz der Angaben - hinsichtlich der zeitlichen Planung, der finanziellen Realisierbarkeit und der Vereinbarkeit mit der persönlichen Lebenssituation des Antragstellers. Zugleich ist zu prüfen, ob Anzeichen für eine beabsichtigte missbräuchliche Verwendung des Zweitpasses bestehen. Ergänzend ist zu beurteilen, inwieweit die Reisepläne ohne einen sofortigen Zweitpass - etwa durch Beantragung bei einer deutschen Auslandsvertretung vor Ort - durchgeführt werden könnten.
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VGH Bayern, 23.10.2025 - Az: 5 B 25.884
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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