Dass es Gewerbetreibenden in einer Großstadt in der Regel nicht ohne weiteres gelingt, sondern mit Schwierigkeiten verbunden ist, einen Stellplatz zur Durchführung von Be- und Entladevorgängen zu finden, ist ein allgemeines Problem, dem sich jeder Verkehrsteilnehmer stellen muss, der keine Bewohnerparkberechtigung besitzt.
Kommen keine weiteren einen Ausnahmefall begründenden Aspekte hinzu, begründet dies allein noch keinen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung vom Gehwegparkverbot zum Zweck des Be- und Entladens.
Kommen keine weiteren einen Ausnahmefall begründenden Aspekte hinzu, begründet dies allein noch keinen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung vom Gehwegparkverbot zum Zweck des Be- und Entladens.
VGH Bayern, 16.09.2020 - Az: 11 ZB 20.343
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz | Geprüft von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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