Steuerrückstände von erheblichem Gewicht sowie eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft können die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit begründen. Die bloße Erklärung, zahlungswillig und zahlungsfähig zu sein, genügt nicht, um diese Prognose zu entkräften - erforderlich ist ein tatsächlich vorgelegtes und tragfähiges Sanierungskonzept.
Vorliegend beliefen sich die Steuerrückstände auf einen mittleren fünfstelligen Betrag. Zusätzlich zu den reinen Zahlungsrückständen kann auch das Ausbleiben gesetzlich vorgeschriebener Steuererklärungen als eigenständige Pflichtverletzung in die Unzuverlässigkeitsprognose einfließen. Ebenso kann eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft bereits für sich genommen, jedenfalls aber in der Gesamtschau mit bestehenden Steuerschulden, die Einschätzung tragen, dass der Betroffene gewerberechtlich unzuverlässig ist. Die Ursachen für die zugrunde liegenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten bleiben bei dieser Bewertung grundsätzlich außer Betracht.
Maßgeblich ist, ob sich aus dem Konzept die Prognose rechtfertigt, dass der Betroffene sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß führen wird (vgl. VGH Bayern, 04.06.2014 - Az: 22 C 14.1029; VGH Bayern, 20.05.2016 - Az: 22 ZB 16.253). Es muss erkennbar sein, dass und wie die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit künftig in einem hinnehmbaren Zeitraum beendet und damit Gefahren für andere Gewerbetreibende, Kunden, die öffentliche Hand, sonstige Stellen und die Rechtsordnung insgesamt abgewendet werden können (vgl. VGH Bayern, 21.01.2025 - Az: 22 ZB 24.510; VGH Bayern, 08.02.2017 - Az: 22 C 16.1107; VGH Bayern, 20.05.2016 - Az: 22 ZB 16.253). Grundsätzlich ist es erforderlich, dass der Gewerbetreibende das von ihm verfolgte Tilgungs- und Sanierungskonzept auch tatsächlich vorlegt (vgl. VGH Bayern, 11.09.2024 - Az: 22 ZB 23.1124).
Wann liegt eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit vor?
Die Untersagung eines Gewerbes setzt voraus, dass Tatsachen die Prognose rechtfertigen, der Gewerbetreibende werde sein Gewerbe künftig nicht ordnungsgemäß ausüben. Eine solche Unzuverlässigkeit kann sich aus einer wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit ergeben, die infolge fehlender Geldmittel eine ordnungsgemäße Betriebsführung und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten verhindert, ohne dass Anzeichen für eine Besserung erkennbar sind (vgl. BVerwG, 09.04.1997 - Az: 1 B 81.97). Steuerrückstände sind dabei geeignet, die Unzuverlässigkeit zu begründen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind (vgl. BVerwG, 09.04.1997 - Az: 1 B 81.97; VGH Bayern, 19.10.2020 - Az: 22 ZB 20.362; OVG Schleswig-Holstein, 27.05.2026 - Az: 5 MB 8/26).Vorliegend beliefen sich die Steuerrückstände auf einen mittleren fünfstelligen Betrag. Zusätzlich zu den reinen Zahlungsrückständen kann auch das Ausbleiben gesetzlich vorgeschriebener Steuererklärungen als eigenständige Pflichtverletzung in die Unzuverlässigkeitsprognose einfließen. Ebenso kann eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft bereits für sich genommen, jedenfalls aber in der Gesamtschau mit bestehenden Steuerschulden, die Einschätzung tragen, dass der Betroffene gewerberechtlich unzuverlässig ist. Die Ursachen für die zugrunde liegenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten bleiben bei dieser Bewertung grundsätzlich außer Betracht.
Welche Anforderungen bestehen an ein Sanierungskonzept?
Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Dieser Grundsatz entfällt nur dann, wenn der Betroffene zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. BVerwG, 15.04.2015 - Az: 8 C 6.14). Darunter ist ein realistischer Plan zu verstehen, der eine Rückführung der Verbindlichkeiten innerhalb überschaubarer Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt und der tatsächlich und konsequent umgesetzt wird (vgl. VGH Bayern, 11.09.2024 - Az: 22 ZB 23.1124; OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2024 - Az: 4 B 896/23).Maßgeblich ist, ob sich aus dem Konzept die Prognose rechtfertigt, dass der Betroffene sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß führen wird (vgl. VGH Bayern, 04.06.2014 - Az: 22 C 14.1029; VGH Bayern, 20.05.2016 - Az: 22 ZB 16.253). Es muss erkennbar sein, dass und wie die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit künftig in einem hinnehmbaren Zeitraum beendet und damit Gefahren für andere Gewerbetreibende, Kunden, die öffentliche Hand, sonstige Stellen und die Rechtsordnung insgesamt abgewendet werden können (vgl. VGH Bayern, 21.01.2025 - Az: 22 ZB 24.510; VGH Bayern, 08.02.2017 - Az: 22 C 16.1107; VGH Bayern, 20.05.2016 - Az: 22 ZB 16.253). Grundsätzlich ist es erforderlich, dass der Gewerbetreibende das von ihm verfolgte Tilgungs- und Sanierungskonzept auch tatsächlich vorlegt (vgl. VGH Bayern, 11.09.2024 - Az: 22 ZB 23.1124).
Reicht die bloße Erklärung, zahlungswillig zu sein?
Die alleinige Erklärung, zahlungswillig und zahlungsfähig zu sein, genügt nicht, um eine bestehende Unzuverlässigkeitsprognose zu entkräften. Erforderlich ist vielmehr die konkrete Darlegung eines realistischen und umsetzbaren Sanierungskonzepts. Fehlt es sowohl an einem im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits verfolgten Sanierungskonzept als auch an der nachträglichen Vorlage eines Tilgungsplans, bleibt die auf Steuerschulden und die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gestützte Unzuverlässigkeitsprognose unwiderlegt.Welche Rolle spielt die Verhältnismäßigkeit der Gewerbeuntersagung?
Eine besondere persönliche Belastungssituation des Gewerbetreibenden führt nicht ohne Weiteres dazu, dass eine Gewerbeuntersagung als unverhältnismäßig anzusehen ist. Das öffentliche Interesse an der Abwendung weiteren Schadens für den Rechts- und Wirtschaftsverkehr kann gegenüber individuellen Härten vorrangig sein.Welche Anforderungen bestehen an die Darlegung ernstlicher Zweifel?
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung liegen vor, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird und sich nicht ohne nähere Prüfung beantworten lässt, ob die Entscheidung im Ergebnis möglicherweise aus einem anderen Grund richtig ist (vgl. BVerfG, 07.10.2020 - Az: 2 BvR 2426.17; BVerwG, 10.03.2004 - Az: 7 AV 4.03). Der Rechtsmittelführer muss sich hierzu konkret mit den entscheidungstragenden Annahmen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 124a Rn. 62 f.). Beschränkt sich der Vortrag im Wesentlichen auf die Wiedergabe von Rechtsprechung und Literatur, ohne sich mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung auseinanderzusetzen, genügt dies den Darlegungsanforderungen nicht.
VGH Bayern, 26.06.2026 - Az: 22 ZB 26.765
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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