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Gewerbeuntersagung wegen Steuerrückständen und fehlender Vermögensauskunft

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die gewerberechtliche Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO beurteilt sich anhand einer Prognose, ob künftig eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung zu erwarten ist. Steuer- und Beitragsrückstände können diese Zuverlässigkeit auch dann in Frage stellen, wenn die Forderungen im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nur noch in geringem Umfang bestehen. Maßgeblich ist nicht allein die absolute Höhe der Rückstände, sondern auch die Zeitdauer der Säumnis, das Verhältnis zur Gesamtbelastung sowie die Art und Weise, wie der Gewerbetreibende seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist.

Ein Gewerbetreibender, der fällige Forderungen nicht freiwillig begleicht, sondern nur unter dem Druck einer zwangsweisen Betreibung oder weitergehender Sanktionen wie einer drohenden Gewerbeuntersagung, bietet keine Gewähr dafür, dass er diese Verhaltensweise künftig ändern wird. Zahlungen, die erst nach Anhörung zur beabsichtigten Gewerbeuntersagung geleistet werden, lassen nicht ohne Weiteres auf eine nachhaltige Verhaltensänderung schließen. Werden Forderungen systematisch durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie Kontopfändungen beigetrieben, entspricht dies gerade keiner ordnungsgemäßen Gewerbeausübung. Das Abwarten von Vollstreckungsmaßnahmen statt freiwilliger Zahlungen begründet die Prognose, dass auch künftig mit einem entsprechenden Verhalten zu rechnen ist.

Allein dann, wenn nach außen hin erkennbar hervortritt, dass der Gewerbetreibende im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet, kann trotz eingetretener wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit eine günstige Prognose über sein künftiges gewerbliches Verhalten angestellt werden (vgl. VGH Bayern, 21.01.2025 - Az: 22 ZB 24.510; VGH Bayern, 05.12.2016 - Az: 22 ZB 16.2177). Ein solches Sanierungskonzept kann sich etwa in Ratenzahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern manifestieren. Fehlt ein derartiges nach außen erkennbares Bemühen, bleibt es bei der negativen Prognose.

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Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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